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Gemeinde Cörne auf die Dauer von 12 Jahren, von dem auf die erste Neu-
wahl folgenden 1. Januar an gerechnet, einen eigenen Wahlbezirk bilden G 19
der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856). Nach
Ablauf der 12 Jahre hört diese Sonderstellung der bisherigen Gemeinde Cörne auf.
810.
Die in den 969 4 und 6 dieses Vertrage für den jetzigen Gemeindebezirk
Cörne getroffenen Bestimmungen können durch Gemeindebeschluß abgeändert werden,
falls sämtliche von dem Wahlbezirke Cörne gewählten Stadtverordneten zustimmen.
Schmieding Enser
Oberbürgermeister. Amtmann.
de Weldige-Cremer Der Gemeindevorsteher.
Stadtrat. Schäfer.
Anlage II.
Uachtrag
zum
Vertrage zwischen der Stadtgemeinde Dortmund, vertreten durch ihren
Magistrat, einerseits und der Landgemeinde Cörne, vertreten durch den
Gemeindevorsteher daselbst und den Amtmann zu Brackel, anderseits
vom 23. Juni 1904 über die Einverleibung der Landgemeinde Cörne
in die Stadtgemeinde Dortmund.
Einziger Paragraph.
Die Stadtgemeinde Dortmund verpflichtet sich, diejenigen Personen nach den
für die Armenunterstützung bestehenden Vorschriften zu unterstützen, welche bei
Einrechnung des Aufenthalts, den sie vor der Eingemeindung in der Landgerieinde
Cörne gehabt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde (§ 10 des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz) den Unterstützungswohnsitz erworben haben würden.
Dortmund, den 13. Dezember 1904. Cörne, den 26. September 1904.
Der Magistrat. Der Gemeindevorsteher.
Lichtenberg. de Weldige-Cremer. Schäfer.
Brackel, den 26. September 1904.
Der Amtmann.
Enser.