Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gemeinde Cörne auf die Dauer von 12 Jahren, von dem auf die erste Neu- 
wahl folgenden 1. Januar an gerechnet, einen eigenen Wahlbezirk bilden G 19 
der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856). Nach 
Ablauf der 12 Jahre hört diese Sonderstellung der bisherigen Gemeinde Cörne auf. 
810. 
Die in den 969 4 und 6 dieses Vertrage für den jetzigen Gemeindebezirk 
Cörne getroffenen Bestimmungen können durch Gemeindebeschluß abgeändert werden, 
falls sämtliche von dem Wahlbezirke Cörne gewählten Stadtverordneten zustimmen. 
  
  
  
Schmieding Enser 
Oberbürgermeister. Amtmann. 
de Weldige-Cremer Der Gemeindevorsteher. 
Stadtrat. Schäfer. 
Anlage II. 
Uachtrag 
zum 
Vertrage zwischen der Stadtgemeinde Dortmund, vertreten durch ihren 
Magistrat, einerseits und der Landgemeinde Cörne, vertreten durch den 
Gemeindevorsteher daselbst und den Amtmann zu Brackel, anderseits 
vom 23. Juni 1904 über die Einverleibung der Landgemeinde Cörne 
in die Stadtgemeinde Dortmund. 
Einziger Paragraph. 
Die Stadtgemeinde Dortmund verpflichtet sich, diejenigen Personen nach den 
für die Armenunterstützung bestehenden Vorschriften zu unterstützen, welche bei 
Einrechnung des Aufenthalts, den sie vor der Eingemeindung in der Landgerieinde 
Cörne gehabt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde (§ 10 des Reichsgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz) den Unterstützungswohnsitz erworben haben würden. 
Dortmund, den 13. Dezember 1904. Cörne, den 26. September 1904. 
Der Magistrat. Der Gemeindevorsteher. 
Lichtenberg. de Weldige-Cremer. Schäfer. 
Brackel, den 26. September 1904. 
Der Amtmann. 
Enser.
	        
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