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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10. m
(Nr. 10586.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts·Etats für das Etatsjahr
1905. Vom 31. März 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
/ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das.
Etatsjahr 1905 wird
in Einnahme
auf 2 718 281 607 Mark und
in Ausgabe
auf 2718 281 607 Mark,
nämlich
auf 2519 270 327 Mark an fortdauernden und
auf 199 011 280 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
Einnahmen und -Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1905 wird in Einnahme auf 4 900 Mark und in Ausgabe auf
561 510 Mark festgestellt.
83.
Im Etatsjahre 1905 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General-Staatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1907 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Cesetz= Samml. 1905. (Tr. 10586.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1905.