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dem 1. Juli 1906 die beteiligten Provinzen oder andere öffentliche Verbände der
Staatsregierung gegenüber in rechtsverbindlicher Form nachstehende Verpflichtungen
übernommen haben, und zwar:
1. hinsichtlich des im & 1 unter 1 a aufgeführten Rhein—Herne-Kanals
einschließlich des Lippe-Seitenkanals Datteln—Hamm
den durch die Schiffahrtabgaben und sonstige laufende Einnahmen
dieser Kanäle etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der von dem zuständigen
Minister festgesetzten Betriebs= und Unterhaltungskosten dieser Kanäle
bis zur Höhe von fünfhundertfünfunddreißigtausend (535.000) Mark
für das Rechnungsjahr dem Staate zu erstatten,
ferner einen Baukostenanteil von vierundzwanzig Millionen acht-
hundertdreißigtausend (24 830 000) Mark aus eigenen Mitteln in jedem
Rechnungsjahre mit 3 vom Hundert zu verzinsen und vom sechzehnten
Betriebsjahr ab auch mit ½ vom Hundert sowie den ersparten Zins-
beträgen zu tilgen, soweit die laufenden Einnahmen dieser Kanäle nach
Abzug der aufgewendeten Betriebs= und Unterhaltungskosten zur Ver-
zinsung und Abschreibung des für den Rhein—Herne-Kanal und den
Lippe-Seitenkanal verausgabten Baukapitals mit zusammen 3½ vom
Hundert nicht ausreichen;
2. hinsichtlich des im § 1 unter lo aufgeführten Kanals von Bevergern
zur Weser mit Anschluß nach Hannover nebst den genannten Zweig-
kanälen sowie der Herstellung von Staubecken und einiger Regulierungs-
arbeiten in der Weser unterhalb Hameln
den durch die Schiffahrtabgaben und sonstige laufende Einnahmen.
dieser Wasserstraßen etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der durch den zu-
ständigen Minister festgestellten Betriebs-- und zinterhaltungekosten der-
selben bis zur Höhe von achthundertsiebenundvierzigtausendfünfhundert
(847 500) Mark für das Rechnungsjahr dem Staate zu erstatten,
ferner einen Baukostenanteil von siebenunddreißig Millionen drei-
hundertfünfzigtausend (37 350 000) Mark aus eigenen Mitteln in den
ersten fünf Jahren von der Betriebseröffnung ab mit 1 vom Hundert,
für die folgenden fünf Betriebsjahre mit 2 vom Hundert, von da ab
in jedem Jahre mit 3 vom Hundert zu verzinsen, vom sechzehnten
Jahre ab auch mit ½ vom Hundert sowie den ersparten Zinsbeträgen
zu tilgen, soweit die laufenden Einnahmen aus diesen Wasserstraßen
nach Abzug der aufgewendeten Betriebs= und Unterhaltungskosten zur
Verzinsung und Abschreibung des für diesen Kanal mit Zweigkanälen,
für die Staubecken und für die Regulierungsarbeiten in der Weser
unterhalb Hameln verausgabten Baukapitals mit den für die vorbe-
zeichneten Zeitabschnitte vorgesehenen Sätzen nicht ausreichen.
Die Verbindung zwischen der Weser und dem Kanale vom Rhein
zur Weser bei Minden ist erst herzustellen, wenn der Bremische Staat
sich verpflichtet hat, in die Weser bei Hemelingen ein Wehr mit
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