— 184 —
schließlich zur Erstattung der von den letzteren, sowie von den Zubußen
des Staates und der Verbände mit 3 vom Hundert zu berechnenden Zinsen nach
dem Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge.
84.
Mit der Ausführung der im § 1 unter 3 bezeichneten Bauten an der
Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel sowie an der Warthe ist nur dann vor-
zugehen, wenn vor dem 1. Juli 1906 hinsichtlich der Unteren Netze von der
Dragemündung aufwärts, sowie des Bromberger Kanals und der Unteren Brahe
die Provinz Posen oder andere öffentliche Verbände der Staatsregierung gegenüber
in rechtsverbindlicher Form die Verpflichtung übernommen haben,
den durch die Schiffahrtabgaben und sonstige laufende Einnahmen etwa
nicht gedeckten Fehlbetrag der von dem zuständigen Minister festgesetzten Betriebs-
und Unterhaltungskosten bis zur Höhe von fünfhundertsechsundfünfzigtausend
(556 000) Mark für das Rechnungsjahr dem Staate zu erstatten,
ferner einen Baukostenanteil von sechs Millionen dreihunderttausend (6 300 000)
Mark aus eigenen Mitteln in den ersten fünf Jahren von dem durch den zu-
ständigen Minister festgestellten Zeitpunkte der Betriebseröffnung ab mit 1 vom
Hundert für die folgenden fünf Betriebsjahre mit 2 vom Hundert, von da ab
in jedem Jahre mit 3 vom Hundert zu verzinsen, vom sechszehnten Jahre ab auch
mit ½ vom Hundert sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die
laufenden Einnahmen nach Abzug der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungs-
kosten zur Verzinsung und Abschreibung des für den nunmehrigen Ausbau der
Wasserstraße verausgabten Baukapitals mit den für die vorbezeichneten Zeitab-
schnitte vorgesehenen Sätzen nicht ausreichen. Dem verausgabten Baukapitale tritt
ein Betrag von 1 456 000 Mark für bereits in Angriff genommene Ergänzungs-
und Erweiterungsbauten an den vorhandenen vier Staustufen der Lebhaften Netze
und an der Unteren Brahe hinzu.
Ubersteigen auf der Unteren Netze ron der Dragemündung aufwärts, auf
dem Bromberger Kanal und der Unteren Brahe die laufenden Einnahmen in
einem Jahre die aufgewendeten Betriebs= und Unterhaltungskosten und die Beträge,
welche zur Verzinsung und Abschreibung des verausgabten Baukapitals mit 3½ vom
Hundert erforderlich sind, so ist der bberschuß zu verwenden:
zunächst zur weiteren Abschreibung dieses Kapitals,
sodann zur Verzinsung eines in den letzten Jahrzehnten zur Verbesserung
der Wasserstraßen der Unteren Brahe und der Unteren regulierten Netze ausge-
gebenen Baukapitals von acht Millionen dreihunderttausend (8 300 000) Mark
mit 3 vom Hundert und zu dessen Tilgung,
sodann nach vollendeter Abschreibung beider Kapitalien zur Zurückzahlung
der vom Staate und den beteiligten Verbänden in früheren Jahren seit der Er-
öffnung des Betriebs auf der ausgebauten Wasserstraße geleisteten Zubußen, ein-