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schließlich der Ausfälle an der Verzinsung des vorbezeichneten Kapitals von
8 300 000 Mark, nach dem Verhältnisse des beiderseitigen Guthabens,
darnach zur Erstattung der von dem Staate verausgabten Bauzinsen und
schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von den Zubußen des
Staates und der Verbände mit 3 vom Hundert zu berechnenden Zinsen nach dem
Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge.
K 5.
Mit der Ausführung der im § 1 unter 4 bezeichneten Bauten ist nur dann
vorzugehen, wenn vor dem 1. Juli 1906 hinsichtlich der Kanalisierung der Oder
von der Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau die Provinz Schlesien oder
andere öffentliche Verbände der Staatsregierung gegenüber in rechtsverbindlicher
Form die Verpflichtung übernommen haben,
den durch die Schiffahrtabgaben und sonstige laufende Einnahmen dieser
Flußstrecke und des Großschiffahrtwegs bei Breslau etwa nicht gedeckten Fehlbetrag
der durch den zuständigen Minister festgestellten Betriebs= und Unterhaltungskosten
dieser Flußstrecke und des Großschiffahrtwegs bei Breslau bis zur Höhe von zwei-
hundertfünfzehntausend (215.000) Mark für das Rechnungsjahr dem Staate zu
erstatten,
ferner einen Baukostenanteil von fünf Millionen einhunderttausend
(5 100 000) Mark aus eigenen Mitteln in den ersten fünf Jahren von der Be-
triebseröffnung ab mit 1 vom Hundert, für die folgenden fünf Betriebsjahre
mit 2 vom Hundert, von da ab in jedem Jahre mit 3 vom Hundert zu ver-
zinsen, vom sechzehnten Jahre ab auch mit ½ vom Hundert sowie den ersparten
Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die laufenden Einnahmen aus dieser Flußstrecke
und des Großschiffahrtweges bei Breslau nach Abzug der aufgewendeten Betriebs-
und Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Abschreibung des für die Kanalisierung
von der Neißemündung bis Breslau verausgabten Baukapitals mit den für die
vorbezeichneten Abschnitte vorgesehenen Sätzen nicht ausreichen.
. Bei Berechnung der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten
gelangt ein bisher zur Unterhaltung der freien Flußstrecke verausgabter Betrag
von einhundertneunzigtausend (190 000) Mark zur Absetzung.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Kanalisierungsarbeiten wird von dem
zuständigen Minister festgestellt.
Ubersteigen die laufenden Einnahmen in einem Rechnungsjahre die um
190 000 Mark gekürzten Betriebs= und Unterhaltungskosten der zu kanalisierenden
Flußstrecke einschließlich des Großschiffahrtweges bei Breslau und die zur Ver-
zinsung und Abschreibung des für die Kanallsierung verausgabten Baukapitals
mit 3½ vom Hundert erforderlichen Beträge, so ist der Uberschuß zu verwenden:
zunächst zur weiteren Abschreibung des Baukapitals für die Kanalisierung,
sodann zur Verzinsung mit 3 vom Hundert des für die Erbauung des
Großschiffahrtweges bei Breslau und der Schleusenanlagen bei Brieg und Ohlau