Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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schließlich der Ausfälle an der Verzinsung des vorbezeichneten Kapitals von 
8 300 000 Mark, nach dem Verhältnisse des beiderseitigen Guthabens, 
darnach zur Erstattung der von dem Staate verausgabten Bauzinsen und 
schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von den Zubußen des 
Staates und der Verbände mit 3 vom Hundert zu berechnenden Zinsen nach dem 
Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge. 
K 5. 
Mit der Ausführung der im § 1 unter 4 bezeichneten Bauten ist nur dann 
vorzugehen, wenn vor dem 1. Juli 1906 hinsichtlich der Kanalisierung der Oder 
von der Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau die Provinz Schlesien oder 
andere öffentliche Verbände der Staatsregierung gegenüber in rechtsverbindlicher 
Form die Verpflichtung übernommen haben, 
den durch die Schiffahrtabgaben und sonstige laufende Einnahmen dieser 
Flußstrecke und des Großschiffahrtwegs bei Breslau etwa nicht gedeckten Fehlbetrag 
der durch den zuständigen Minister festgestellten Betriebs= und Unterhaltungskosten 
dieser Flußstrecke und des Großschiffahrtwegs bei Breslau bis zur Höhe von zwei- 
hundertfünfzehntausend (215.000) Mark für das Rechnungsjahr dem Staate zu 
erstatten, 
ferner einen Baukostenanteil von fünf Millionen einhunderttausend 
(5 100 000) Mark aus eigenen Mitteln in den ersten fünf Jahren von der Be- 
triebseröffnung ab mit 1 vom Hundert, für die folgenden fünf Betriebsjahre 
mit 2 vom Hundert, von da ab in jedem Jahre mit 3 vom Hundert zu ver- 
zinsen, vom sechzehnten Jahre ab auch mit ½ vom Hundert sowie den ersparten 
Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die laufenden Einnahmen aus dieser Flußstrecke 
und des Großschiffahrtweges bei Breslau nach Abzug der aufgewendeten Betriebs- 
und Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Abschreibung des für die Kanalisierung 
von der Neißemündung bis Breslau verausgabten Baukapitals mit den für die 
vorbezeichneten Abschnitte vorgesehenen Sätzen nicht ausreichen. 
. Bei Berechnung der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten 
gelangt ein bisher zur Unterhaltung der freien Flußstrecke verausgabter Betrag 
von einhundertneunzigtausend (190 000) Mark zur Absetzung. 
Der Zeitpunkt der Beendigung der Kanalisierungsarbeiten wird von dem 
zuständigen Minister festgestellt. 
Ubersteigen die laufenden Einnahmen in einem Rechnungsjahre die um 
190 000 Mark gekürzten Betriebs= und Unterhaltungskosten der zu kanalisierenden 
Flußstrecke einschließlich des Großschiffahrtweges bei Breslau und die zur Ver- 
zinsung und Abschreibung des für die Kanallsierung verausgabten Baukapitals 
mit 3½ vom Hundert erforderlichen Beträge, so ist der Uberschuß zu verwenden: 
zunächst zur weiteren Abschreibung des Baukapitals für die Kanalisierung, 
sodann zur Verzinsung mit 3 vom Hundert des für die Erbauung des 
Großschiffahrtweges bei Breslau und der Schleusenanlagen bei Brieg und Ohlau 
 
	        
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