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über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener,
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
Wo die Herstellung der Anlagen zur Sicherung der benachbarten Grund—
stücke gegen Gefahren und Nachteile mit der Ausführung des Bauplans nicht
vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist Schadenersatz zu ge-
währen. Hat der Grundeigentümer nicht bereits nach geltendem Rechte einen
Anspruch auf Entschädigung, so ist der Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert.
8 13.
Soweit nicht eine Planfestsetzung im Enteignungsverfahren stattfindet, erfolgt
die Feststellung der Verpflichtungen des Staates nach folgenden Bestimmungen:
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten
Bauplan, aus dem die gemäß § 12 herzustellenden Anlagen zu er-
sehen sind, ist in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während zwei
Wochen zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Während dieser Zeit
kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Mlan erheben. Zeit
und Ort der Offenlegung sowie die Stelle, bei welcher solche Ein-
wendungen in bezug auf die herzustellenden Anlagen schriftlich oder
mündlich zu Protokoll erhoben werden können, ist durch das Kreisblatt
und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auch der Gemeinde-
oder Gutsvorstand hat das Recht, Einwendungen zu erheben. Nach
Ablauf der Frist sind die Einwendungen durch einen Beauftragten
des Regierungspräsidenten mit den Beteiligten und der Bauverwaltung,
nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach
Abschluß der Erörterung erfolgt die Feststellung der dem Staate ob-
liegenden Verpflichtungen durch den Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der Ent-
schädigung handelt, binnen neunzig Tagen der Rechtsweg, im übrigen
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen
Arbeiten zu. Die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs läuft,
sofern Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten eingelegt
ist, von der Zustellung der Entscheidung auf diese Beschwerde.
Sofern mit der Bauausführung eine besondere Behörde betraut
ist, steht auch dieser die Beschwerde zuf ihr ist der Beschluß zuzustellen.
14.
Wegen solcher nachteiliger Folgen, welche erst nach der Erörterung vor dem
Beauftragten des Regierungspräsidenten erkennbar werden, steht dem Ent-
schädigungsberechtigten ein Anspruch auf Errichtung von Anlagen oder Schaden-
ersatz (I12) bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Ausführung des Teiles
der Anlage zu, durch welchen er benachteiligt wird. Die Feststellung der Ver-