Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 188 — 
über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, 
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht. 
Wo die Herstellung der Anlagen zur Sicherung der benachbarten Grund— 
stücke gegen Gefahren und Nachteile mit der Ausführung des Bauplans nicht 
vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist Schadenersatz zu ge- 
währen. Hat der Grundeigentümer nicht bereits nach geltendem Rechte einen 
Anspruch auf Entschädigung, so ist der Schaden insoweit zu ersetzen, als die 
Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert. 
8 13. 
Soweit nicht eine Planfestsetzung im Enteignungsverfahren stattfindet, erfolgt 
die Feststellung der Verpflichtungen des Staates nach folgenden Bestimmungen: 
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten 
Bauplan, aus dem die gemäß § 12 herzustellenden Anlagen zu er- 
sehen sind, ist in jedem Gemeinde= oder Gutsbezirke während zwei 
Wochen zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Während dieser Zeit 
kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Mlan erheben. Zeit 
und Ort der Offenlegung sowie die Stelle, bei welcher solche Ein- 
wendungen in bezug auf die herzustellenden Anlagen schriftlich oder 
mündlich zu Protokoll erhoben werden können, ist durch das Kreisblatt 
und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auch der Gemeinde- 
oder Gutsvorstand hat das Recht, Einwendungen zu erheben. Nach 
Ablauf der Frist sind die Einwendungen durch einen Beauftragten 
des Regierungspräsidenten mit den Beteiligten und der Bauverwaltung, 
nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach 
Abschluß der Erörterung erfolgt die Feststellung der dem Staate ob- 
liegenden Verpflichtungen durch den Bezirksausschuß. 
Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der Ent- 
schädigung handelt, binnen neunzig Tagen der Rechtsweg, im übrigen 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen 
Arbeiten zu. Die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs läuft, 
sofern Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten eingelegt 
ist, von der Zustellung der Entscheidung auf diese Beschwerde. 
Sofern mit der Bauausführung eine besondere Behörde betraut 
ist, steht auch dieser die Beschwerde zuf ihr ist der Beschluß zuzustellen. 
  
14. 
Wegen solcher nachteiliger Folgen, welche erst nach der Erörterung vor dem 
Beauftragten des Regierungspräsidenten erkennbar werden, steht dem Ent- 
schädigungsberechtigten ein Anspruch auf Errichtung von Anlagen oder Schaden- 
ersatz (I12) bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Ausführung des Teiles 
der Anlage zu, durch welchen er benachteiligt wird. Die Feststellung der Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.