Artikel V.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Mecklenburg-
Schwerinschen Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Prnßischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung oder einem Kommunal= oder
sonstigen Verband auferlegt werden.
Artikel VI.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung ernennt ihrerseits
einen Kommissarius, dem es obliegt, ihre Interessen gegenüber der Königlich
Preußischen General-Lotteriedirektion wahrzunehmen und als Vermittelungsstelle
zwischen letzterer und den Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Behörden
zu dienen. Insbesondere wird der Kommissarius der Königlich Preußischen
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl geeigneter
Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer
nach Möglichkeit behilflich sein.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Mecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiets
tunlichst die Pächter und Kollekteure der bisherigen Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Landeslotterie berücksichtigen und regelmäßig vor der Annahme eines
Lotterieeinnehmers für dieses Gebiet das Gutachten des von der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu ernennenden Kommissarius einholen,
diesem auch von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers
Kenntnis geben.
Die im Großherzogtume Mecklenburg= Schwerin angestellten Königlich
Preußischen Lotterie-Einnehmer sollen Hoheitszeichen zur Bezeichnung ihres Dienst-
sitzes und ihrer Dienstgeschäfte innerhalb Mecklenburg-Schwerin nicht verwenden.
Artikel VII.
Als Gegenleistung gegen die in den Artikeln I bis VI von der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die
Königlich Preußische Regierung in zwei gleichen, am 1. Juli und 2. Januar
jedes vom 1. April bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten
eine jährliche Rente von 400 000 Mark, in Worten: „Vierhunderttausend Mark““,
die erste Rate am 1. Juli 1905.
Sofern und solange jedoch der Abschluß des jeweils letzten Rechnungs-
jahrs ergibt, daß im Durchschnitte der dessen Voranschlag zu Grunde liegenden
Lotterien von den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin bestellten
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