Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Artikel V. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Mecklenburg- 
Schwerinschen Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für wessen 
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei. 
Auch darf den Einnehmern der Königlich Prnßischen Klassenlotterie wegen 
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung oder einem Kommunal= oder 
sonstigen Verband auferlegt werden. 
Artikel VI. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung ernennt ihrerseits 
einen Kommissarius, dem es obliegt, ihre Interessen gegenüber der Königlich 
Preußischen General-Lotteriedirektion wahrzunehmen und als Vermittelungsstelle 
zwischen letzterer und den Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Behörden 
zu dienen. Insbesondere wird der Kommissarius der Königlich Preußischen 
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl geeigneter 
Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer 
nach Möglichkeit behilflich sein. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme 
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Mecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiets 
tunlichst die Pächter und Kollekteure der bisherigen Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen Landeslotterie berücksichtigen und regelmäßig vor der Annahme eines 
Lotterieeinnehmers für dieses Gebiet das Gutachten des von der Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu ernennenden Kommissarius einholen, 
diesem auch von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers 
Kenntnis geben. 
Die im Großherzogtume Mecklenburg= Schwerin angestellten Königlich 
Preußischen Lotterie-Einnehmer sollen Hoheitszeichen zur Bezeichnung ihres Dienst- 
sitzes und ihrer Dienstgeschäfte innerhalb Mecklenburg-Schwerin nicht verwenden. 
  
  
  
Artikel VII. 
Als Gegenleistung gegen die in den Artikeln I bis VI von der Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die 
Königlich Preußische Regierung in zwei gleichen, am 1. Juli und 2. Januar 
jedes vom 1. April bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten 
eine jährliche Rente von 400 000 Mark, in Worten: „Vierhunderttausend Mark““, 
die erste Rate am 1. Juli 1905. 
Sofern und solange jedoch der Abschluß des jeweils letzten Rechnungs- 
jahrs ergibt, daß im Durchschnitte der dessen Voranschlag zu Grunde liegenden 
Lotterien von den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin bestellten 
35“
	        
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