Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 28. November 1904. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen 
dem Königreiche Preußen und dem Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin 
vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
J. 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der 
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa 
für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
. Die Königlich Preußische Regierung wird für die Dauer des Vertrags 
den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie in eigener Ver- 
waltung führen, also eine entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassung 
derselben an Dritte nur im Einverständnisse mit der Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung eintreten lassen. 
mDie Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter 
a 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen 
Monarchie und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung 
nur unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Rostock sowie des 
verfassungsmäßigen Einverständnisses der Landstände ab, soweit dasselbe 
zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags erforderlich ist. 
  
  
Zu Artikel II: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur 
Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die von 
der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu erlassende 
Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Artikels II ent- 
sprechend glaubt ansehen zu können. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung hat bis zum 
Schlusse des Jahres 1906 die Prämienkollekten des Münsterbauvereins
	        
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