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Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 28. November 1904.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen
dem Königreiche Preußen und dem Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin
vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende mit den
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen
worden:
J.
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa
für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
. Die Königlich Preußische Regierung wird für die Dauer des Vertrags
den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie in eigener Ver-
waltung führen, also eine entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassung
derselben an Dritte nur im Einverständnisse mit der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung eintreten lassen.
mDie Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter
a
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen
Monarchie und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung
nur unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadt Rostock sowie des
verfassungsmäßigen Einverständnisses der Landstände ab, soweit dasselbe
zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags erforderlich ist.
Zu Artikel II: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur
Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die von
der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu erlassende
Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Artikels II ent-
sprechend glaubt ansehen zu können.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung hat bis zum
Schlusse des Jahres 1906 die Prämienkollekten des Münsterbauvereins