Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr. 10597.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg -Strelitz zur Regelung der 
Lotterieverhältnisse. Vom 3. Dezember 1904. 
S.#a Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die Lotterieverhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrat Dr. Georg Strutz und 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrat Arthur Zimmermann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Strelitz: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrat Dr. Martin Selmer, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
  
Artikel I. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung räumt der Königlich 
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht 
ein, innerhalb des Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebiets Lose der Königlich 
Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle 
Anordnungen, welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser 
Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des Preußischen 
Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer 
anzustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen. 
  
Artikel I. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung verpflichtet sich, 
während der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine 
eigene Lotterie einwurichten noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb 
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei 
denen sich die Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geld- 
betrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außer- 
deutschen Staat, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Ver- 
einigung oder Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staatsgebiets 
nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten. Aus- 
genommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der Krankenpflege 
und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler innerhalb des 
Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz, sofern deren Spielkapitalien insgesamt 
25 000 Mark — Fünfundzwanzig Tausend Mark — innerhalb eines Jahres 
nicht übersteigen. 
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10597—10598. 36
	        
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