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(Nr. 10597.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg -Strelitz zur Regelung der
Lotterieverhältnisse. Vom 3. Dezember 1904.
S.#a Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer Vereinbarung
über die Lotterieverhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrat Dr. Georg Strutz und
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrat Arthur Zimmermann,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Strelitz:
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrat Dr. Martin Selmer,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung räumt der Königlich
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht
ein, innerhalb des Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebiets Lose der Königlich
Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle
Anordnungen, welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser
Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des Preußischen
Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer
anzustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen.
Artikel I.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung verpflichtet sich,
während der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine
eigene Lotterie einwurichten noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei
denen sich die Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geld-
betrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außer-
deutschen Staat, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Ver-
einigung oder Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staatsgebiets
nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten. Aus-
genommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der Krankenpflege
und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler innerhalb des
Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz, sofern deren Spielkapitalien insgesamt
25 000 Mark — Fünfundzwanzig Tausend Mark — innerhalb eines Jahres
nicht übersteigen.
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10597—10598. 36