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Artikel VI.
Als Gegenleistung gegen die nach Ziffer I bis IV von der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die
Königlich Preußische Regierung an die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitsche
Staatskasse eine jährliche Rente von 67 000 Mark, in Worten „Siebenundsechzig
Tausend Mark“, in zwei gleichen am 1. Juli und 2. Januar jedes vom 1. April
bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten, die erste Rate am
1. Juli 1905.
Sollte in einem Rechnungsjahre der der Königlich Preußischen Staatskasse
verbleibende Uberschuß der Preußischen Lotterieverwaltung auf den Kopf der Be-
völkerung des Preußischen Staatsgebiets eine höhere Einnahme darstellen als eine
Rente von 67 000 Mark auf den Kopf der Bevölkerung des Mecklenburg-
Strelitzschen Staatsgebiets, so ist die nach Abs. 1 zu zahlende Rente auf Ver-
langen der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung für das betreffende
Rechnungsjahr nachträglich dergestalt zu erhöhen, daß der von ihr auf den Kopf
der Bevölkerung des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz entfallende Betra
dem auf den Kopf der Preußischen Bevölkerung entfallenden Betrage des na
Abzug auch dieses Mehrbetrags der Rente der Preußischen Staatskasse noch ver-
bleibenden Uberschusses der Preußischen Lotterieverwaltung gleichkommt. Hierbei
sind die bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der ortsanwesenden
Bevölkerung zu Grunde zu legen.
Artikel VII.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner-
halb des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz anzunehmenden Lotterieeinnehmern
zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung,
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende
Anordnung ausschließlich überlassen.
Artikel VIII.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren, von
seinem Inkrafttreten ab gerechnet, abgeschlossen; er gilt jedesmal für einen Zeit-
raum von 5 Jahren als verlängert, sofern er nicht mindestens ein Jahr vor
Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der hohen vertragschließenden Teile ge-
kündigt wird.
Artikel IX.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1905 in Kraft.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, Lose für die
213. Königlich Preußische Klassenlotterie im Gebiete des Großherzogtums Mecklen-
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