Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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waltung führen, also eine entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassung 
derselben an Dritte nur im Einverständnisse mit der Großherzoglich 
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung eintreten lassen. 
Die Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter 
a 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen 
Monarchie und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung 
nur unter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Einverständnisses der 
Landstände ab, soweit dasselbe zu einzelnen Bestimmungen des Ver- 
trags erforderlich ist. 
  
Zu Artikel II: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber 
im Einverständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet 
des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz bereits zugelassenen Privat- 
geldlotterien von der Bestimmung im ersten Absatze des Artikels II 
des Vertrags nicht berührt werden, also in der bisherigen Weise zu- 
elassen bleiben. 
* Artikel III: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis 
ur Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie 
ie von der Großherzoglich Mecklenburg Strelitzschen Regierung zu 
erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Arkikels III 
entsprechend glaubt ansehen zu können. 
  
Zu Artikel I und V: Hat die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche 
Regierung Bedenken gegen die Ernennung einer von der Königlich 
Preußischen Regierung als Einnehmer in Aussicht genommenen Persön- 
lichkeit, so wird die Königlich Preußische Regierung solchen Bedenken 
tunlichst Rechnung tragen. 
. Zu Artikel IV: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich 
darüber im Einverständnisse, daß unter „besonderen Steuern und Ab- 
gaben" im Sinne des zweiten Absatzes nur solche Steuern und Abgaben 
zu verstehen sind, welche darauf abzielen, das Einkommen der Lotterie- 
einnehmer, welches sie als solche beziehen, in weitergehendem Maße 
steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuer- 
gesetzen belastet werden würde. 
  
  
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus- 
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen 
Bevollmächtigten und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Bevollmächtigte 
je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den dritten Dezember Eintausend Neunhundert 
und Vier. 
Georg Strutz. Dr. Martin Selmer. Arthur Zimmermann. 
  
—stustx-!..— 
 
	        
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