Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr. 10598.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck zur Regelung der Lotterie- 
verhältnisse. Vom 7. Dezember 1904. 
um Znecke einer Vereinbarung über die Lotterieverhältnisse haben zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrat Dr. Georg Strutz und 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrat Arthur Zimmermann, 
der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck: 
den Senator Hermann Eschenburg und den Senator Dr. Ferdinand 
Fehling, 
welche unter dem Vorbehalte der Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag ab- 
geschlossen haben: 
  
Artikel I. 
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird den Betrieb ihrer Staatslotterie 
mit dem Abschlusse der 13. Lotterie pöl einstellen. 
Sie verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb 
dieser Lotterie wieder aufzunehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskasse eine 
andere Lotterie zu errichten oder an einer solchen sich zu beteiligen. 
Artikel II. 
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird gegen das Spielen in von ihr nicht 
zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten 
solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des Preußischen 
Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) vollständig 
übereinstimmen und als mit diesen übereinstimmend von der Königlich Preußischen 
Regierung anerkannt sind, mit Geltung spätestens vom 20. Mai 1905 ab erlassen. 
Diese Bestimmungen dürfen während der Dauer dieses Vertrags nur mit 
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung aufgehoben oder abgeändert 
werden. 
Artikel III. 
Die Freie und Hansestadt Lübeck räumt der Königlich Preußischen Re- 
gierung für die Dauer dieses Vertrags das aus,schließliche Recht ein, innerhalb 
des Lübeckischen Staatsgebiets Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu 
vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Handlungen, welche die Königlich 
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in 
gleicher Weise wie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets vorzunehmen, ins- 
besondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und die Ge- 
schäfte durch diese betreiben zu lassen.
	        
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