Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 7. Dezember 1904.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Aufgabe der Lübeckischen Staats-
lotterie und Zulassung der Königlich Preußischen Klassenlotterie im Lübeckischen
Staatsgebiete vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende mit den Verein-
barungen des Vertrags selbst gleichverbindliche Erklärungen aufsgenommen worden:
J.
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Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung für
Rechnung ihrer Staatskasse etwa noch veranstalteten Geldlotterien.
mDie Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter
a
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen
Monarchie und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck nur unter
derjenigen der Zustimmung der Lübeckischen Bürgerschaft.
.Zu Artikel II: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur
Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die
von der Freien und Hansestadt Lübeck zu erlassende Lotteriestrafgesetz-
gebung als den Bestimmungen des Artikels II entsprechend glaubt.
ansehen zu können.
Zu Artikel IV: Die vertragschließenden Teile befinden sich darüber im
Einverständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Lübeckische
Staatsgebiet bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung
im ersten Absatze des Artikels IV des Vertrags nicht berührt werden,
also in der bisherigen Weise zugelassen bleiben, daß hiergegen die bis-
herige Zulassung der Staatslotterien dritter Staaten im Lübeckischen
Staatsgebiete mit dem im Artikel II bezeichneten Zeitpunkt in Wegfall
ommt.
Zu Artikel V: Die vertragschließenden Teile sind darüber im Ein-
verständnisst, daß unter „besonderen Steuern oder Abgaben“ im Sinne
des zweiten Absatzes des Artikels V nur solche Steuern oder Abgaben
Gesetz- Samml. 1905. (Nr. 10598—10600.) 37