Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 7. Dezember 1904. 
  
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Aufgabe der Lübeckischen Staats- 
lotterie und Zulassung der Königlich Preußischen Klassenlotterie im Lübeckischen 
Staatsgebiete vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende mit den Verein- 
barungen des Vertrags selbst gleichverbindliche Erklärungen aufsgenommen worden: 
J. 
S1# 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der 
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung für 
Rechnung ihrer Staatskasse etwa noch veranstalteten Geldlotterien. 
mDie Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter 
a 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen 
Monarchie und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck nur unter 
derjenigen der Zustimmung der Lübeckischen Bürgerschaft. 
.Zu Artikel II: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur 
Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die 
von der Freien und Hansestadt Lübeck zu erlassende Lotteriestrafgesetz- 
gebung als den Bestimmungen des Artikels II entsprechend glaubt. 
ansehen zu können. 
Zu Artikel IV: Die vertragschließenden Teile befinden sich darüber im 
Einverständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Lübeckische 
Staatsgebiet bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung 
im ersten Absatze des Artikels IV des Vertrags nicht berührt werden, 
also in der bisherigen Weise zugelassen bleiben, daß hiergegen die bis- 
herige Zulassung der Staatslotterien dritter Staaten im Lübeckischen 
Staatsgebiete mit dem im Artikel II bezeichneten Zeitpunkt in Wegfall 
ommt. 
Zu Artikel V: Die vertragschließenden Teile sind darüber im Ein- 
verständnisst, daß unter „besonderen Steuern oder Abgaben“ im Sinne 
des zweiten Absatzes des Artikels V nur solche Steuern oder Abgaben 
Gesetz- Samml. 1905. (Nr. 10598—10600.) 37
	        
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