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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
J.
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der Allerhöchste Erlaß vom 21. November 1904, betreffend die von der
Nordhausen-Wernigeroder Eisenbahngesellschaft beschlossene Ausdehnung
ihres Gesellschaftszwecks auf die finanzielle Beteiligung an dem von der
Gernrode-Harzgeroder Eisenbahngesellschaft geplanten Bau einer Neben-
eisenbahnverbindung von Stiege nach Eisfelder Thalmühle, durch die
Amteblätter "
der Königl. Regierung zu Hildesheim, Jahrgang 1905 Nr. 18
S. 85, ausgegeben am 5. Mai 1905;
der Königl. Regierung zu Magdeburg, Jahrgang 1905 Nr. 18
S. 183, ausgegeben am 6. Mai 1905 (Czu vergleichen die
Bekanntmachung Nr. 1 S. 224)
der Allerhöchste Erlaß vom 18. März 1905, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Landbürgermeisterei Altenessen zum Erwerbe
des zur Vergrößerung ihres Südfriedhofs erforderlichen Grundeigentums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 18 S. 181,
ausgegeben am 6. Mai 1905)
. der Allerhöchste Erlaß vom 4. April 1905, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Stettin zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des für die Anlegung eines Industriehafens und
für einen Eisenbahnanschluß in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 19 S. 117,
ausgegeben am 12. Mai 1905;
der Allerhöchste Erlaß vom 12. April 1905, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Crefeld zur Erwerbung der
zur Anlegung von Garnison-Schießständen im Kliedbruch erforderlichen
Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf
Nr. 19 S. 187, ausgegeben am 13. Mai 1905;,
der Allerhöchste Erlaß vom 27. April 1905, betreffend die Verleihung
des Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Kreis Zauch-Belzig
für die von ihm ausgebaute Chaussee von der gräflich Fürstensteinschen
sogenannten Springchaussee bis zur Landesgrenze in der Richtung auf
Stackelitz, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und
der Stadt Berlin Nr. 21 S. 171, ausgegeben am 26. Mai 1905.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz. Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.