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Artikel 2.
Von diesem Zeitpunkt ab erlischt für die Gemeinde Kleinmöhlau die Ver-
1 zur Entrichtung von Beiträgen zu den eigentlichen Schulbedürfnissen
es Schulverbandes Großmöhlau. Es erlöschen aber von diesem Zeitpunkt ab
auch alle Ansprüche der Gemeinde Kleinmöhlau auf das Miteigentum an dem
beweglichen und unbeweglichen Schulvermögen von Großmählau.
Artikel 3.
Da die Gemeinde Kleinmöhlau auch fernerhin im gemeinsamen Küsterei-
verbande mit Großmöhlau verbleibt, so trägt erstere Gemeinde auch nach ihrer
Ausschulung in bisheriger Weise weiter zu den eigentlichen Küstereilasten von
Großmöhlau bei. Das bewegliche und unbewegliche Küstereivermögen von Groß-
möhlau bleibt den beiden Gemeinden Großmöhlau und Kleinmöhlau gemeinsam.
Beide Kommissare haben vorstehenden Vertrag in zwei gleichlautenden Aus-
fertigungen eigenhändig unterschrieben.
Merseburg und Dessau am 12. August 1904.
(L. S.) Friedrich Kurt von Rohrscheidt, (L. S.) Max Lange I,
Königlich Preußischer Regierungsrat. Herzoglich Anhaltischer Regierungsrat.
(Nr. 10610). Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 22. Jannar 1905 zu dem
zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung
abgeschlossenen Staatsvertrag über die Ausschulung der Anhaltischen Land-
gemeinde Kleinmöhlau aus dem Schulverbande mit der preußischen Gemeinde
Großmöhlau vom 12. August 1904. Vom 31. Mai 1905.
Ministerialerklärung.
D. von dem Regierungsrate Friedrich Kurt von Rohrscheidt in Merseburg
als Königlich Preußischem und dem Regierungsrate Max Lange II in Dessau als
Herzoglich Anhaltischem Kommissar in Merseburg und Dessau am 12. August 1904
unterzeichnete Staatsvertrag über die Ausschulung der im Herzogtum Anhalt
elegenen Landgemeinde Kleinmöhlau aus dem Schulverbande mit der Königlich
Prenzischen Gemeinde Großmöhlau im Kreise Bitterfeld, Regierungsbezirk Merse-