Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

burg, wird hiermit nach erteilter landesherrlicher Genehmigung ratifiziert, und es 
wird dessen Erfüllung in allen Punkten zugesichert. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ratifikationsurkunde unter Bei- 
drückung des Königlichen Insiegels ausgefertigt worden. 
Berlin, den 22. Januar 1905. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Gr. v. Bülow. 
  
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
des Herzoglich Anhaltischen Staatsministeriums vom 22. April 1905 ausgewechselt 
worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Berlin, den 31. Mai 1905. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage 
v. Frantzius. 
  
(Nr. 10611.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Adenau. Vom 7. Juni 1905. 
A## Grund der #55 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des 
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) und des Artikels 5 
der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz- 
Samml. S. 519), bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von 
Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts in Adenau gehörige Gemeinde Dorsel 
am 1. Juli 1905 beginnen soll. 
Berlin, den 7. Juni 1905. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
 
	        
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