Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Übertrag .. 3 939 000 Markf 
III. zur Förderung des Baues von Kleinbahnen 
die Summe ddnnn .. 5 000 00 
zusammen 148 939 000 Mark 
  
zu verwenden. 
Über die Verwendung des Fonds zu III wird dem Landtag alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Die Ausführung der unter Nr. I lit. a 2 bezeichneten Linie von Schmentau 
nach Riesenburg wird davon abhängig gemacht, daß seitens des Reichs zu den 
Baukosten ein unverzinslicher) nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 70 Prozent 
der Summe von 23 360 000 Mark zum Betrage von 16 352 000 Mark ge- 
leistet wird. 
Die ferner bei Ia 2 vorgesehene Einrichtung der Weichselbrücke für den 
Landverkehr soll nur dann erfolgen, wenn die Beteiligten die Verpflichtung zur 
Leistung eines angemessenen, von der Staatsregierung noch näher festzustellenden 
urwerzinslichen ßf nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in rechtsverbindlicher Form 
übernehmen. 
Mit der Ausführung der unter Nr. I lit. b aufgeführten Eisenbahnen ist 
erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfang, in welchem er nach den landesgesetzlichen Bestimmungen 
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd 
erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für 
die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämtlichen 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent- 
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
irtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgeltliche 
und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für die unter Ib 1 und 5 benannten Eisen- 
bahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) bei Nr. 1 (Johannisburg—Dlottowen) die Summe von 110 000 Mark, 
b) . 5 (ähn—Löwenberg i. Schl.) die Summe von 152 000 
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
(it. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf preußischem 
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