Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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III. Die Kreistierärzte (Bezirkstierärzte in den Hohenzollernschen Landen) 
erhalten den Rang zwischen der fünften Rangklasse und der Klasse der Referen- 
darien der Landeskollegien. Als Auszeichnung kann für ältere Kreistierärzte die 
Verleihung des Charakters als „Veterinär-Rat““ mit dem persönlichen Range der 
Räte fünfter Klasse beantragt werden. 
Kiel, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 25. Juni 1905. 
Wilhelm. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Bethmann Hollweg. 
  
An den Finanzminister, den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
und den Minister des Innern. 
  
  
(Nr. 10621.) Tarif für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten. 
Vom 15. Juni 1905. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Dienstbezüge der Kreistierärzte 
vom 24. Juli 1904 (Gesetz-Samml. S. 169), setze ich im Einvernehmen mit dem 
Finanzminister und dem Justizminister folgendes fest. 
1. 
Die den Kreistierärzten für die Tätigkeit als gerichtliche Sachverständige 
zustehenden Gebühren sind nach den Bestimmungen des anliegenden Tarifs zu 
bemessen. " 
2. 
Die Höhe der Gebühr ist, sofern der Tarif einen Mindest- und Höchst- 
betrag vorsieht, innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen 
des einzelnen Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der 
Leistung sowie nach dem Zeitaufwande zu berechnen. Wird mehr als der 
Mindestsatz einer Gebühr beansprucht, so ist dies in der Gebührenberechnung 
unter Angabe der für die Verrichtung aufgewendeten Zeit und Arbeitsleistung zu 
begründen. 
Bei besonders schwierigen und umfangreichen Verrichtungen darf die Höchst- 
gebühr mit Zustimmung des Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) 
überschritten werden. 
Die Gerichte sind befugt, den Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in 
Verlin) um eine gutachtliche Außerung über die Angemessenheit der Gebühren- 
forderung zu ersuchen. 
 
	        
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