Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  vorzubereiten,


3)  die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  sofern
er  dieselben  nicht  beanstandet  (S.  140)  oder  deren  Ausführung  aussetzt
(Absatz  3)  —  diejenigen  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens
(S.  113)  nach  Berathung  mit  den  Schöffen  —,  zur  Ausführung  zu
bringen  und  demgemäß  die  laufende  Verwaltung  bezüglich  des  Vermögens
und  der  Einkünfte  der  Gemeinde,  sowie  der  Gemeindeanstalten,  für
welche  eine  besondere  Verwaltung  nicht  besteht,  zu  führen,  und  diejenigen
  Gemeindeanstalten,  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt
sind,  zu  beaufsichtigen,

4)  die  auf  dem  Gemeindevoranschlage  oder  auf  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  beruhenden  Einnahmen  und  Ausgaben
  anzuweisen  und  das  Rechnungs-  und  Kassenwesen,  soweit  er  es
nicht  selbst  führt,  zu  beaufsichtigen,

5)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  darüber  beschlossen  hat,  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen,

6)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,

7)  die  Gemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte
verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des
betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  dazu  etwa  erforderlichen  Genehmigung
  oder  Entschließung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen
der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  und  einem  der  Schäffen
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Eine  der
vorstehenden  Bestimmung  gemäß  ausgestellte  Vollmacht  ist  auch  dann
ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
  erfordern.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung
oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden
Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen
Formen  beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses;

8)  die  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und  den  Beschlüssen
der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  auf  die  Verpflichteten
zu  vertheilen  und  wegen  deren  Einziehung  oder  Ausführung  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen.

S.  89.

Wo  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt  ist  (§.  74  Absatz  6),
können  demselben  die  in  den  §#§.  9,  51,  71,  88  Nr.  2  bis  4  und  8,  119  und
120  erwähnten  Befugnisse  durch  das  Ortsstatut  übertragen  werden.

(Nr.  9468.)