Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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15. 
Der Oberbürgermeister der Stadt Essen wird Bürgermeister, die Bei- 
geordneten der Stadt Essen werden Beigeordnete der Gesamtgemeinde mit ihren 
bisherigen Bezügen und Anstellungsbedingungen. 
Dem Bürgermeister von Nüttenscheid wird es freigestellt, Beigeordneter 
der Gesamtgemeinde gegen Gewährung seiner bisherigen Bezüge und Anstellungs- 
bedingungen zu werden;) lehnt er dies ab, so ist die Abfindung seiner Ansprüche 
durch einen besonderen Vertrag zwischen ihm und der Stadt Essen zu regeln. 
Die sämtlichen übrigen Gemeindebeamten, sowohl der Stadt Essen, wie 
der Gemeinde Rüttenscheid, treten auf Grund ihrer bisherigen Besoldungs- 
verhältnisse und sonstigen Anstellungsbedingungen in den Dienst der Gesamt- 
emeinde. 
8 Die Beamten der Gemeinde Rüttenscheid sollen durch besonderen Beschluß 
der Stadtverordnetenversammlung der Gesamtgemeinde in die Besoldungsordnung 
eingereiht werden, welche zur Zeit für die Angestellten der Stadt Essen gültig ist. 
Allen Beamten und Angestellten ist bei ihrer Versetzung in den Ruhestand 
die ruhegehaltsberechtigte Dienstzeit, auf welche sie bisher Anspruch hatten, in 
vollem Umfang anzurechnen. 
Die Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen treten in die Einkommens- 
verhältnisse der Lehrpersonen der Stadt Essen ein, unter Anrechnung der in 
Rüttenscheid der Einkommensberechnung zu Grunde gelegten Dienstjahre. 
Sofern die Beamten und Lehrpersonen zur Zeit der Vereinigung ein 
höheres Einkommen beziehen sollten, als ihnen nach den Gehaltsordnungen der 
Stadt Essen zustehen würde, bleibt ihnen ihr früheres Einkommen belassen. 
156. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags können nur abgeändert werden, wenn 
die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung dieses beschließt. Solange Rütten- 
scheid einen besonderen Wahlbezirk bildet, müssen außerdem noch / der sämt- 
lichen Vertreter von Rüttenscheid der Anderung zustimmen. 
Essen, den 24. Februar 1905. Rüttenscheid, den 24. Februar 1905. 
Der Oberbürgermeister. Der Vürgermeistr 
Hemeindevor 
Zweigert. und Gemeindevorsteher. 
Hild. 
—— ræ — 
  
Nedigiert im Bureau des Staatsministeriums 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzlammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
	        
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