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15.
Der Oberbürgermeister der Stadt Essen wird Bürgermeister, die Bei-
geordneten der Stadt Essen werden Beigeordnete der Gesamtgemeinde mit ihren
bisherigen Bezügen und Anstellungsbedingungen.
Dem Bürgermeister von Nüttenscheid wird es freigestellt, Beigeordneter
der Gesamtgemeinde gegen Gewährung seiner bisherigen Bezüge und Anstellungs-
bedingungen zu werden;) lehnt er dies ab, so ist die Abfindung seiner Ansprüche
durch einen besonderen Vertrag zwischen ihm und der Stadt Essen zu regeln.
Die sämtlichen übrigen Gemeindebeamten, sowohl der Stadt Essen, wie
der Gemeinde Rüttenscheid, treten auf Grund ihrer bisherigen Besoldungs-
verhältnisse und sonstigen Anstellungsbedingungen in den Dienst der Gesamt-
emeinde.
8 Die Beamten der Gemeinde Rüttenscheid sollen durch besonderen Beschluß
der Stadtverordnetenversammlung der Gesamtgemeinde in die Besoldungsordnung
eingereiht werden, welche zur Zeit für die Angestellten der Stadt Essen gültig ist.
Allen Beamten und Angestellten ist bei ihrer Versetzung in den Ruhestand
die ruhegehaltsberechtigte Dienstzeit, auf welche sie bisher Anspruch hatten, in
vollem Umfang anzurechnen.
Die Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen treten in die Einkommens-
verhältnisse der Lehrpersonen der Stadt Essen ein, unter Anrechnung der in
Rüttenscheid der Einkommensberechnung zu Grunde gelegten Dienstjahre.
Sofern die Beamten und Lehrpersonen zur Zeit der Vereinigung ein
höheres Einkommen beziehen sollten, als ihnen nach den Gehaltsordnungen der
Stadt Essen zustehen würde, bleibt ihnen ihr früheres Einkommen belassen.
156.
Die Bestimmungen dieses Vertrags können nur abgeändert werden, wenn
die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung dieses beschließt. Solange Rütten-
scheid einen besonderen Wahlbezirk bildet, müssen außerdem noch / der sämt-
lichen Vertreter von Rüttenscheid der Anderung zustimmen.
Essen, den 24. Februar 1905. Rüttenscheid, den 24. Februar 1905.
Der Oberbürgermeister. Der Vürgermeistr
Hemeindevor
Zweigert. und Gemeindevorsteher.
Hild.
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Nedigiert im Bureau des Staatsministeriums
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzlammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.