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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nxr. 25. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892, S. 265.
— Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 266.
(Nr. 10623.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865/1892. Vom 5. Juli 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Annahme von Mutungen auf Steinkohle sowie auf Steinsalz nebst
den mit diesem auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen findet vom
Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung
der Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml.
S. 705 ff.) über das Muten und Verleihen, längstens aber auf die Dauer
von zwei Jahren, bei den staatlichen Bergbehörden nur insoweit statt, als die
Mutungen eingelegt werden auf Grund von Schürfarbeiten, welche
1. vor dem 31. März 1905 begonnen worden sind oder
2. im Umkreise von 4 184,8 Meter um den Fundpunkt einer noch schwebenden
Mutung unternommen werden, deren Mineral bei der amtlichen Unter-
suchung (§ 15 a. a. O.) bereits vor Verkündigung dieses Gesetzes nach-
gewiesen worden ist.
Die Annahme von Mutungen nach Abs. 1 Ziffer 2 ist ausgeschlossen,
wenn der Muter innerhalb zwei Wochen nach Verkündigung dieses Gesetzes dem
zuständigen Oberbergamt erklärt, daß er auf weitere Mutungen in dem in Ziffer 2
bezeichneten Umkreise verzichtet. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Das Feld einer Mutung nach Ziffer 2 darf sich an keiner Stelle über
den dort bezeichneten Umkreis hinaus erstrecken.
Zwei Punkte der Begrenzung eines auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
gestreckten Feldes dürfen bei einem zulässigen Flächeninhalte von 2 189 000 Quadrat-
metern nicht über 4 150 Meter voneinander entfernt liegen.
Zu den Mutungen, welche vor der Verkündigung dieses Gesetzes eingelegt
worden sind, muß innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Verkündigung des
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10623.) 48
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1905.