Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des 
Bezirksausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft auch an mehr 
als drei Jagdpächter oder an eine Jagdgesellschaft (Verein, Genossen- 
schaft) von nicht beschränkter Mitgliederzahl vorgenommen werden; 
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters und 
der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirks- 
ausschusses; 
4. die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens auf 
zwölf Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung 
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im Interesse 
der Jagdgenossenschaft bis auf drei Jahre herabgesetzt oder bis auf 
achtzehn Jahre erhöht werden; 
5. die Verpachtung der Jagd an Personen, welche nicht Angehörige des 
Deutschen Reichs sind, bedarf der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde. 
86. 
Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang öffentlich aus- 
zulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben. 
Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacht- 
bedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch das im 9 4 vorgeschriebene 
Verfahren festgestellt sind. * 
Pachtverträge die gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen, sind nichtig. 
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher 
und dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
Die Jagdaufsichtsbehörde ist befugt, dem Pächter für die Dauer eines über 
die Frage der Nichtigkeit eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens die Ausübung 
der Jagd zu untersagen und wegen der anderweiten Nutzung der Jagd die er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. Gegen die Untersagung und die Anordnungen 
steht dem Pächter die Beschwerde nach näherer Maßgabe des 9 10 zu. 
88. 
Der Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstigen Einnahmen aus 
der Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Genossenschaft zur Last 
fallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Bezirkes nach dem Verhältnisse des 
Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke. 
Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Aus- 
gaben enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenossen zwei Wochen lang öffentlich 
auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher vom Jagdvorsteher in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
  
  
  
 
	        
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