— 277 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28. —
Inhalt: Gese), betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden
der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, S. 277. — Geset, betreffend
die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, S. 281.
(Nr 10628). Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
der Monarchie. Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc9
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
die neun älteren Provinzen einschließlich der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel I.
Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche:
a) die Echebung einer nach dem Maßstabe staatlich veranlagter Steuern
festgesetzten Kirchensteuer angeordnet,
b) mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für
ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart) oder einzelnen Steuer-
pflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer gewährt,
oder an Stelle der Hand= und Spanndienste die Erhebung eines ihrem
Warte entsprechenden Geldbetrags im Wege der Kirchensteuer festgesetzt
wird,
bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der be-
stehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Artikel II.
1.
Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirchlichen Gemeinde-
organen sind von den zuständigen Staats= und Gemeindebehörden diejenigen
Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Erfordern mitzuteilen.
Sesetz= Samml. 1905. (Nr. 10628—10629.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1905.