Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 277 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 28. — 
Inhalt: Gese), betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden 
der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, S. 277. — Geset, betreffend 
die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, S. 281. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr 10628). Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
der Monarchie. Vom 14. Juli 1905. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc9 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für 
die neun älteren Provinzen einschließlich der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
Artikel I. 
Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche: 
a) die Echebung einer nach dem Maßstabe staatlich veranlagter Steuern 
festgesetzten Kirchensteuer angeordnet, 
b) mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für 
ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart) oder einzelnen Steuer- 
pflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer gewährt, 
oder an Stelle der Hand= und Spanndienste die Erhebung eines ihrem 
Warte entsprechenden Geldbetrags im Wege der Kirchensteuer festgesetzt 
wird, 
bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der be- 
stehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
Artikel II. 
1. 
Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirchlichen Gemeinde- 
organen sind von den zuständigen Staats= und Gemeindebehörden diejenigen 
Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Erfordern mitzuteilen. 
Sesetz= Samml. 1905. (Nr. 10628—10629.) 52 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1905.
	        
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