Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 309 — 
Durch die Arbeitsordnung können ihm noch weitere Aufgaben 
zugewiesen werden. Außerdem hat er Anträge, Wünsche unk Be- 
schwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs= und Arbeits- 
verhältnisse des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerks- 
besitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
(Abs. 3.) Ein Arbeiterausschuß, der seine im Abs. 2 begrenzte 
Zuständigkeit überschreitet, kann nach fruchtloser Verwarnung auf- 
elöst werden. Die Auflösung erfolgt durch das Oberbergamt. 
NdL#ach wiederholter Auflösung kann das Oberbergamt für das 
betroffene Bergwerk die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 auf die 
Dauer von höchstens einem Jahre außer Kraft setzen. 
(Abs. 4.) Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des 
Gesetzes gelten nur: 
1. die Vorstände der für die Arbeiter eines Bergwerkes be- 
stehenden Krankenkassen oder anderer für die Arbeiter des 
Bergwerkes bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder 
in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu 
wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse be- 
stellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen und Knapp- 
schaftskrankenkassen, welche nur die Betriebe eines Bergwerks- 
besitzers umfassen, sofern sie aus der Mitte der Arbeiter 
gewöhlt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
ie bereits vor dem 1. Januar 1892 errichteten ständigen 
Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von 
den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von 
den Arbeitern des Bergwerkes, der betreffenden Betriebs- 
abteilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebs- 
anlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer 
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch 
nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des 
Betriebs erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. 
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter) welche 
seit Eröffnung des Betriebs oder mindestens 1 Jahr un- 
unterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die 
Vertreter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit der 
Eröffnung des Betriebs oder mindestens 3 Jahre ununter- 
brochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und 
Vertreter müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche 
Reichsangehörigkeit besitzen, die Vertreter überdies der deutschen 
Sprache mächtig sein. 
Die Lahl der Vertreter soll mindestens 3 betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.