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statt. Die Anrufung des Bezirksausschusses steht dem Bergwerkseigentümer, seinem
Stellvertreter und in den Fällen des H 80f Abs. 3 den durch die Entscheidung
betroffenen, in den übrigen Fällen des § 80 f den wahlberechtigten Arbeitern zu.
(Abs. 2.) Gegen die Entscheidung des Oberbergamts auf Grund des
§ 197 Abs. 1 findet innerhalb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bergausschusse statt.
(Abs. 3.) Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses sowie des Berg-
ausschusses ist das Rechtsmittel der Revision bei dem Oberverwaltungsgerichte
gegeben.
§ 194.
(Abs. 1.) Bei dem Oberbergamte besteht für dessen Bezirk der Bergausschuß;
er ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig) welche seiner Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren gesetzlich überwiesen sind.
(Abs. 2.) Der Bergausschuß besteht aus Abteilungen. Für jede Provinz,
in der innerhalb des Oberbergamtsbezirkes Bergbau umgeht, besteht eine Abteilung.
Jede Abteilung des Bergausschusses besteht aus dem Berghauptmanne, bei Ver-
hinderung des Berghauptmanns dessen amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden
und aus 6 Mitgliedern. Qwei dieser Mitglieder werden ernannt, und zwar aus
den Mitgliedern des Oberbergamts durch den Minister für Handel und Gewerbe.
Die Ernennung erfolgt auf die Dauer des Hauptamts. In gleicher Weise er-
folgt die Ernennung je eines Stellvertreters.
(Abs. 3.) Der Vorsitzende und, sofern nicht für die verschiedenen Ab-
teilungen besondere Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder gehören allen
Abteilungen an. -
(Abs. 4.) Die 4 anderen Mitglieder werden für jede Abteilung aus den
Einwohnern der Provinz, für welche die Abteilung besteht, durch den Provinzial-
ausschuß gewählt. Eines dieser Mitglieder muß einem Oberlandesgerichte der
Provinz angehören.
(Abs. 5.) In gleicher Weise wählt der Provinzialausschuß 4 Stellvertreter,
über deren Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt.
(Abs. 6.) Wählbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungs-
präsidenten, der staatlichen Bergbeamten, der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden,
der Landräte und der Beamten des Provinzialverbandes jeder zum Provinzial-
landtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs.
(Abs. 7.) Auf den Bergausschuß und seine Mitglieder finden die §# 11
12, 32 bis 34 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz-Samml. S. 195) und auf das Verfahren der I. und II. Abschnitt des
dritten Titels im gleichen Gesetze mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß
der Bergausschuß an die Stelle des Bezirksausschusses, der Berghauptmann an
die Stelle des Regierungspräsidenten und der Minister für Handel und Gewerbe
an die Stelle des Ministers des Innern tritt.
(Abs. 8.) In den Hohenzollernschen Landen kommen die vorstehenden Be-
stimmungen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder