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von dem Landesausschuß aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren
Angehörigen des Landes-Kommunalverbandes gewählt werden und daß auch die
Oberamtmänner und die Beamten des Landes-Kommunalverbandes von der
Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Artikel IV.
Im ersten Abschnitte des neunten Titels des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865/1892 wird §5 197, wie folgt) geändert:
1. der zweite Satz des Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den
Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse
eine Festsetzung der Dauer, des Beginns und des Endes der
täglichen Arbeitszeit geboten ist. Gegebenenfalls trifft das Ober-
bergamt nach Anhörung des Gesundheitsbeirats die hierzu er-
forderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile
desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen An-
ordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke
auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung
dieser Vorschriften gänzlich oder teilweise, dauernd oder zeitweise
entbunden werden.“
2. hinter Abs. 2 wird folgender neuer Absatz eingeschaltet:
Der Gesundheitsbeirat wird für den Umfang des Oberberg-
amtsbezirkes gebildet und besteht aus dem Berghauptmann als
Vorsitzenden und 4 Beisitzern, die zu gleichen Teilen aus der Zahl
der Bergwerksbesitzer oder ihrer Stellvertreter und der Zahl der
aus den Arbeitern gewählten Knappschaftsältesten zu entnehmen
sind. Die Auswahl der Beisitzer erfolgt durch den Provinzial-
ausschuß derjenigen Provinz, in der sich der Sitz des Ober-
bergamts befindet. An den Verhandlungen des Gesundbeits-
beirats nimmt ein vom Oberbergamte zu berufender Knappschafts-
arzt mit beratender Stimme teil.
Artikel V.
Der dritte Abschnitt des neunten Titels des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865/1892 wird, wie folgt, geändert:
1. Im 9 207b werden hinter den Worten
„für welches eine Arbeitsordnung (§ 80 a)“
die Worte eingeschaltet:
Hoder der im 9 80ff vorgeschriebene ständige Arbeiterausschuß“.
2. Im § 207c Liffer 1 kommt das Wort
„Lohnabzüge“,
in Weghfall.