sieben — je zwei der ersten und zweiten, drei der dritten Wählerabteilung —
auf den Wahlbezirk Alt-Ruhrort. Sie werden zum ersten Male von der Stadt-
verordnetenversammlung zu Ruhrort aus ihrer Mitte gewählt und zwar derart,
daß die Stadtverordneten, getremt nach Wahlbezirken und Wählerabteilungen,
die Wahlen unter sich vornehmen. Sie scheiden sämtlich gelegentlich der im
November des Jahres 1907 erfolgenden ordnungsmäßigen Ergänzungswahlen
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Duisburg aus und werden durch
Merwadlen ersetzt.
Die Wahlbezirke Beeck-Stockum- Beeckerwerth, Laar und Alt-Nuhrort des
ehemaligen Gebsets der Stadt Ruhrort bilden je einen Wahlbezirk für sich in
Gemäßheit des § 13 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.
Die vorstehenden Bestimmungen unter Abs. 1 und 2 gelten bis zum
31. Dezember 1915. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts soll hierüber ein besonderes
Ortsstatut, soweit solches durch die dann bestehende Gesetzgebung möglich ist,
erlassen werden.
Die für das Stadtverordnetenkollegium von Duisburg erforderlichen Wahlen
der oben erwähnten sechs neuen Stadtverordneten sowie die für dasselbe im
Jahre 1905 vorgeschriebenen regelmäßigen Ergänzungswahlen sollen nicht im
Rovember, sondern im Septrmber (Karffuden, sofern der Vereinigumgsvertrag
mit dem 1. Oktober 1905 im Kraft tritt.
& 9.
Sollte das Gesetz während des Rechnungsjahrs in Kraft treten, se werden
die Gemeindesteuern in beiden Stadtteilen nach Maßgabe der für sie gefaßten
Stadtverordnetenbeschlüsse bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs für Rechnung
der gemeinsamen Stadt erhoben.
Gegenwärtiger Vertrag wird in drei Exemplaren aufgenommen, genehmigt
und unterschrieben.
Duisburg und Ruhrort, den 1. Mai 1905.
Der Oberbürgermeister von Duisburg. Der Bürgermeister von Ruhrort.
Eiegel.) Lehr. (Siegel) Kaewel.