Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

sieben — je zwei der ersten und zweiten, drei der dritten Wählerabteilung — 
auf den Wahlbezirk Alt-Ruhrort. Sie werden zum ersten Male von der Stadt- 
verordnetenversammlung zu Ruhrort aus ihrer Mitte gewählt und zwar derart, 
daß die Stadtverordneten, getremt nach Wahlbezirken und Wählerabteilungen, 
die Wahlen unter sich vornehmen. Sie scheiden sämtlich gelegentlich der im 
November des Jahres 1907 erfolgenden ordnungsmäßigen Ergänzungswahlen 
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Duisburg aus und werden durch 
Merwadlen ersetzt. 
Die Wahlbezirke Beeck-Stockum- Beeckerwerth, Laar und Alt-Nuhrort des 
ehemaligen Gebsets der Stadt Ruhrort bilden je einen Wahlbezirk für sich in 
Gemäßheit des § 13 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter Abs. 1 und 2 gelten bis zum 
31. Dezember 1915. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts soll hierüber ein besonderes 
Ortsstatut, soweit solches durch die dann bestehende Gesetzgebung möglich ist, 
erlassen werden. 
Die für das Stadtverordnetenkollegium von Duisburg erforderlichen Wahlen 
der oben erwähnten sechs neuen Stadtverordneten sowie die für dasselbe im 
Jahre 1905 vorgeschriebenen regelmäßigen Ergänzungswahlen sollen nicht im 
Rovember, sondern im Septrmber (Karffuden, sofern der Vereinigumgsvertrag 
mit dem 1. Oktober 1905 im Kraft tritt. 
& 9. 
Sollte das Gesetz während des Rechnungsjahrs in Kraft treten, se werden 
die Gemeindesteuern in beiden Stadtteilen nach Maßgabe der für sie gefaßten 
Stadtverordnetenbeschlüsse bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs für Rechnung 
der gemeinsamen Stadt erhoben. 
Gegenwärtiger Vertrag wird in drei Exemplaren aufgenommen, genehmigt 
und unterschrieben. 
Duisburg und Ruhrort, den 1. Mai 1905. 
Der Oberbürgermeister von Duisburg. Der Bürgermeister von Ruhrort. 
Eiegel.) Lehr. (Siegel) Kaewel.
	        
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