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15.
Die Beteiligten haben erforderlichenfalls auch die Veränderung ihres bis-
herigen Wirtschaftsbetriebs und eine Verlegung ihrer Gehöfte zu dulden. Die
mit einer Anderung von Wirtschaftsbetrieben oder der Verlegung von Höfen ver-
bundene Herstellung oder Veränderung von Gebäuden gehört zu den Folge-
einrichtungen. In dem Umlegungsverfahren kann bestimmten Grundstücken die
öffentliche Last auferlegt werden, daß sie in bestimmter Art benutzt werden
müssen, von welcher nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten abgegangen
werden kann.
16.
Soweit in dem Umlegungsverfahren eine Entschädigung durch Land nicht
möglich oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie durch Geld.
Die Geldentschädigung unterliegt, sofern sie den Betrag von 100 Mark
übersteigt, dem Verwendungsverfahren nach den für die Verwendung von
Ablösungskapitalien geltenden Vorschriften.
17.
Die Kosten des Beschlußverfahrens und des Verwendungsverfahrens sowie
die Regulierungskosten des Umlegungsverfahrens bleiben außer Ansatz. Die
Nebenkosten und die Folgeeinrichtungskosten, soweit sie unmittelbar durch die
angeordneten Maßnahmen (§ 8) veranlaßt werden, hat der Entschädigungs-
verpflichtete zu tragen.
Die Bestimmungen über die in Auseinandersetzungssachen bestehende
Stempel- und Gebührenfreiheit (I 44 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli
1895, Gesetz= Samml. S. 413, 9 7 des Preußischen Gerichtskostengesetzes in der
Fassung vom 6. Oktober 1899, Gesetz= Samml. S. 326) finden auch in dem
Umlegungsverfahren nach diesem Gesetz Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 12. August 1905.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller.
v. Budde. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.