Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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15. 
Die Beteiligten haben erforderlichenfalls auch die Veränderung ihres bis- 
herigen Wirtschaftsbetriebs und eine Verlegung ihrer Gehöfte zu dulden. Die 
mit einer Anderung von Wirtschaftsbetrieben oder der Verlegung von Höfen ver- 
bundene Herstellung oder Veränderung von Gebäuden gehört zu den Folge- 
einrichtungen. In dem Umlegungsverfahren kann bestimmten Grundstücken die 
öffentliche Last auferlegt werden, daß sie in bestimmter Art benutzt werden 
müssen, von welcher nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten abgegangen 
werden kann. 
16. 
Soweit in dem Umlegungsverfahren eine Entschädigung durch Land nicht 
möglich oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie durch Geld. 
Die Geldentschädigung unterliegt, sofern sie den Betrag von 100 Mark 
übersteigt, dem Verwendungsverfahren nach den für die Verwendung von 
Ablösungskapitalien geltenden Vorschriften. 
17. 
Die Kosten des Beschlußverfahrens und des Verwendungsverfahrens sowie 
die Regulierungskosten des Umlegungsverfahrens bleiben außer Ansatz. Die 
Nebenkosten und die Folgeeinrichtungskosten, soweit sie unmittelbar durch die 
angeordneten Maßnahmen (§ 8) veranlaßt werden, hat der Entschädigungs- 
verpflichtete zu tragen. 
Die Bestimmungen über die in Auseinandersetzungssachen bestehende 
Stempel- und Gebührenfreiheit (I 44 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 
1895, Gesetz= Samml. S. 413, 9 7 des Preußischen Gerichtskostengesetzes in der 
Fassung vom 6. Oktober 1899, Gesetz= Samml. S. 326) finden auch in dem 
Umlegungsverfahren nach diesem Gesetz Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 12. August 1905. 
. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller. 
v. Budde. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. 
  
 
	        
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