— 343 —
Wasserlauf durch den Oberpräsidenten. Die Feststellung ist durch die Amts-
blätter zu veröffentlichen.
Abänderungen des Verzeichnisses erfolgen in demselben Verfahren.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten
der Regierungspräsident, an die Stelle des Provinzialrats der Bezirksausschuß.
3.
Zuständig für die Genehmigung (6 1) ist bei schiffbaren und besonders
hochwassergefährlichen Wasserläufen der Bezirksausschuß, im übrigen der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß.
Vor der Beschlußfassung hat die Genehmigungsbehörde den Meliorations-=
baubeamten und, wenn es sich um Unternehmungen im Uberschwemmungsgebiete
schiffbarer Wasserläufe handelt, die Strombauverwaltungsbehörde sowie in er-
heblicheren Fällen die Beteiligten, im übrigen, wenn dem Antrage Bedenken ent-
gegenstehen, jedenfalls den Antragsteller zu hören.
Zu diesem Zwecke kann die Genehmigungsbehörde eine öffentliche Auf-
forderung mit der Verwarnung erlassen, daß diejenigen, welche sich binnen einer
zu bezeichnenden Frist nicht gemeldet haben, mit späteren Einwendungen nicht
mehr gehört werden sollen.
Die Aufforderung ist in die Kreisblätter einzurücken und in den betreffenden
Gemeinden und Gutsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
84.
Die Genehmigung darf nur aus Rücksichten des Hochwasserschutzes versagt
oder an Auflagen und Einschränkungen geknüpft werden.
Die Genehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn:
1. die zu errichtenden Anlagen an die Stelle von vorhandenen treten und
durch den neuen Zustand der Abfluß des Hochwassers nicht mehr wie
bisher erschwert wird;
2. die durch die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen hervor—
gerufenen Einengungen des Hochwasserprofils durch eine auf Kosten
der Antragsteller vorzunehmende anderweitige Regulierung wieder aus-
geglichen werden.
85.
Anordnungen, welche erforderlich sind, um die Durchführung der im § 1
gegebenen Vorschriften zu sichern, trifft bei schiffbaren und besonders hochwasser-
gefährlichen Wassexläufen der Regierungspräsident, bei anderen Wasserläufen der
Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
86.
Gegen den Beschluß der Genehmigungsbehörde (§ 3) findet innerhalb der
Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft,
Ceseh-Samml. 1905. (Nr. 10642—10673) 63