Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Domänen und Forsten statt. Wo eine besondere Strombau- und Strompolizei- 
verwaltung besteht, steht auch ihr die Beschwerde zu. Der Beschluß ist ihr zu- 
zustellen. 
87. 
Der Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne Wasserläufe des 
Regierungsbezirkes (§ 2) diejenigen Unternehmungen bezeichnen, bei denen wegen 
ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hochwasserabfluß von dem Erfordernis 
einer Genehmigung entweder für das ganze Uberschwemmungsgebiet oder für 
Teile abgesehen werden soll. Der Beschluß ist in ortsüblicher Weise, erforderlichen- 
falls unter Auslegung von Lageplänen, bekannt zu machen. 
Der Beschluß kann durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Im übrigen ist der Beschluß 
endgültig. 
88. 
Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz 
und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren geeignet sind, in die Wasser- 
läufe (& 2) ist verboten, sofern es nicht von der Wasserpolizeibehörde, bei schiff- 
baren Wasserläufen von der Strombauverwaltungsbehörde, zugelassen wird. 
Im übrigen verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
89. 
Der Regierungspräsident und, wenn es sich um Anordnungen handelt, 
welche die Grenzen eines Regierungsbezirkes überschreiten, der Oberpräsident, kann 
nach Maßgabe der 85 137, 139, 140 des Gesetzes über die allgemeine Lundes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) auch für einzelne 
Kreise und Teile von Kreisen zur Verhütung von Hochwassergefahr Polizei= 
verordnungen erlassen, wonach 
A. von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei- 
behörde, abhängig gemacht werden: 
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabslußgebiete der 
Wasserläufe sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und 
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht 
schiffbarer Wasserläufe; 
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche der 
Unterspülung ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern; 
B. der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist, zu 
verbieten: 
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen, 
Holz und anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren 
geeignet sind, im Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe;
	        
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