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Domänen und Forsten statt. Wo eine besondere Strombau- und Strompolizei-
verwaltung besteht, steht auch ihr die Beschwerde zu. Der Beschluß ist ihr zu-
zustellen.
87.
Der Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung des Bezirks-
ausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne Wasserläufe des
Regierungsbezirkes (§ 2) diejenigen Unternehmungen bezeichnen, bei denen wegen
ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hochwasserabfluß von dem Erfordernis
einer Genehmigung entweder für das ganze Uberschwemmungsgebiet oder für
Teile abgesehen werden soll. Der Beschluß ist in ortsüblicher Weise, erforderlichen-
falls unter Auslegung von Lageplänen, bekannt zu machen.
Der Beschluß kann durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Im übrigen ist der Beschluß
endgültig.
88.
Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz
und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren geeignet sind, in die Wasser-
läufe (& 2) ist verboten, sofern es nicht von der Wasserpolizeibehörde, bei schiff-
baren Wasserläufen von der Strombauverwaltungsbehörde, zugelassen wird.
Im übrigen verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
89.
Der Regierungspräsident und, wenn es sich um Anordnungen handelt,
welche die Grenzen eines Regierungsbezirkes überschreiten, der Oberpräsident, kann
nach Maßgabe der 85 137, 139, 140 des Gesetzes über die allgemeine Lundes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) auch für einzelne
Kreise und Teile von Kreisen zur Verhütung von Hochwassergefahr Polizei=
verordnungen erlassen, wonach
A. von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei-
behörde, abhängig gemacht werden:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabslußgebiete der
Wasserläufe sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht
schiffbarer Wasserläufe;
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche der
Unterspülung ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern;
B. der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist, zu
verbieten:
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen,
Holz und anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren
geeignet sind, im Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe;