Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 359 — 
87. 
Die an Wegen oder ihren Zubehörungen bestehenden privatrechtlichen 
Nutzungs= oder sonstigen Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf 
sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu einer 
ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung erforderlich ist, gegen Entschädigung abge— 
treten werden. Bei Bemessung der Entschädigung sind die Lasten, welche dem 
Berechtigten oblagen, von dem Werte der Nutzungs= oder sonstigen Rechte in 
Abrechnung zu bringen. 
Uber die Notwendigkeit der Abtretung solcher Privatrechte beschließt, soweit 
Städte mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern oder Landgemeinden als Wege- 
baupflichtige in Betracht kommen, der Kreisausschuß, im übrigen der Bezirks- 
ausschuß. 
88. 
Die Festsetzung der Entschädigung (G# 6 und 7) erfolgt mangels gütlicher 
Einigung durch die Beschlußbehörde (§ 6 Abs. 4, §7 Abs. 2) nach vollständiger 
Erörterung mit den Parteien und, soweit dies erforderlich, sachverständiger Ab- 
schätzung. Gegen den Beschluß steht binnen drei Monaten nach der Zustellung 
beiden Teilen der Rechtsweg offen. 
& 9. 
Die bei der Regulierung oder Verlegung von Wegen entbehrlich werdenden 
Teile der alten Wege fallen, soweit nicht einem Dritten Eigentums= oder Nutzungs- 
rechte daran zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg zu den an- 
grenzenden Grundstücken bildet, demjenigen als Eigentum zu, auf dessen Kosten 
die neue Wegeanlage ausgeführt wird. Sie sollen, soweit sie nicht zu Zwecken 
des Wegebaues gebraucht werden, den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke 
zur Ubernahme für den Tarwert angeboten werden. 
Zweiter Titel. 
Von der Wegebaulast. 
I. Im allgemeinen. 
&10. 
Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Bestimmungen dieses 
Gesetzes, die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in sich 
.#die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen; 
die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu ver- 
breitern und zu verbessern; 
Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen; 
die durch Anlegung, Verbreiterung, Verbesserung, Verlegung und Ein- 
ziehung von Wegen, sowie durch Umwandlung von Privatwegen in 
öffentliche, gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren. 
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