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87.
Die an Wegen oder ihren Zubehörungen bestehenden privatrechtlichen
Nutzungs= oder sonstigen Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf
sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu einer
ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung erforderlich ist, gegen Entschädigung abge—
treten werden. Bei Bemessung der Entschädigung sind die Lasten, welche dem
Berechtigten oblagen, von dem Werte der Nutzungs= oder sonstigen Rechte in
Abrechnung zu bringen.
Uber die Notwendigkeit der Abtretung solcher Privatrechte beschließt, soweit
Städte mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern oder Landgemeinden als Wege-
baupflichtige in Betracht kommen, der Kreisausschuß, im übrigen der Bezirks-
ausschuß.
88.
Die Festsetzung der Entschädigung (G# 6 und 7) erfolgt mangels gütlicher
Einigung durch die Beschlußbehörde (§ 6 Abs. 4, §7 Abs. 2) nach vollständiger
Erörterung mit den Parteien und, soweit dies erforderlich, sachverständiger Ab-
schätzung. Gegen den Beschluß steht binnen drei Monaten nach der Zustellung
beiden Teilen der Rechtsweg offen.
& 9.
Die bei der Regulierung oder Verlegung von Wegen entbehrlich werdenden
Teile der alten Wege fallen, soweit nicht einem Dritten Eigentums= oder Nutzungs-
rechte daran zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg zu den an-
grenzenden Grundstücken bildet, demjenigen als Eigentum zu, auf dessen Kosten
die neue Wegeanlage ausgeführt wird. Sie sollen, soweit sie nicht zu Zwecken
des Wegebaues gebraucht werden, den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
zur Ubernahme für den Tarwert angeboten werden.
Zweiter Titel.
Von der Wegebaulast.
I. Im allgemeinen.
&10.
Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Bestimmungen dieses
Gesetzes, die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in sich
.#die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen;
die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu ver-
breitern und zu verbessern;
Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen;
die durch Anlegung, Verbreiterung, Verbesserung, Verlegung und Ein-
ziehung von Wegen, sowie durch Umwandlung von Privatwegen in
öffentliche, gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren.
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