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setzt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegebaupolizei-
behörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde.
*l23.
Uber die Beschaffenheit, in welcher die Gemeindewege und deren Zu-
behörungen anzulegen und zu unterhalten sind, können durch Reglement für den
Janzen Kreis oder für einzelne Kreisteile Bestimmungen getroffen werden. Die
. 3. Dez 1872
§98 20 und 116 der Kreisordnung vom 13. Dezember 13 (Gesetz-Samml. S. 179)
19. März 1881
finden sinngemäß Anwendung.
In dem Reglement sind Vorschriften über die Einrichtung der Wege auf-
zustellen.
III. Bezüglich der Wege, deren Unterhaltung auf besonderem öffent-
lich-rechtlichen Titel, insbesondere auf Hebeberechtigung beruht.
24.
Wege, bezüglich deren die Wegebaulast (§ 10) auch nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht der Provinz, dem Kreise oder der Gemeinde, sondern einem
auf Grund besonderen Titels Verpflichteten obliegt (6§# 27, 41, 42), sind zu unter-
balten wie die Gemeindewege. Die etwa erlassenen Reglements (5 23) finden
auf sie Anwendung.
Dasselbe gilt sinngemäß für Zubehörungen von Wegen (§ 5) mit der
Maßgabe, daß sie, sofern sie im Zuge von Provinzial= oder Kreiswegen liegen,
zu behandeln sind wie diese.
25.
Der auf Grund besonderen Titels ohne Hebeberechtigung (§ 27) Verpflichtete
kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen Geldrente an den gesetz-
lich Verpflichteten ablösen. Ingleichen kann der gesetzlich Verpflichtete die Ab-
lösung der auf besonderem Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die Höhe
der Geldrente ist nach dem Maße der Unterhaltungslast, welche der besondere
Titel bedingt, zu bemessen.
Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfund-
zwanzigfachen Betrags der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien.
Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis
der seit dem letzten Fälligkeitstermine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des
Ablösungsverfahrens finden die §9 28 und 33 Anwendung.
26.
Gerät ein auf Grund besonderen Titels ohne Hebeberechtigung (§ 27) Ver-
pflichteter in Vermögensverfall und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungs-
fäbigen Dritten über, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes sonst Verpflichteten in Kraft.