Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 385 — 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
34. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der 
§% 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich 
angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in 
Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige be- 
wegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Dipyhtherie, Genick- 
starre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, Rückfallfieber, 
Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der 
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pfflege benutzt 
worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in 
Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinalangelegen- 
heiten erlassenen Bestimmungen entsprechend desinfiziert worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be- 
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten 
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des- 
infektion benutzt oder anderen zur Benutung überläßt. 
35. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. wer die ihm nach den 99# 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5 
des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium erlassenen Vor- 
schriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung 
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden istz 
2. wer bei den in dem §9 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 dem beamteten Arzte den 
Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der er- 
forderlichen Untersuchungen verweigertz 
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen 
des & 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (9§8 6 
Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider 
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der 
zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige 
Angaben macht;
	        
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