Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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38. 
Diejenigen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche sich auf Genick- 
starre beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. 
Im übrigen wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen 
Gesetzes durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar, soweit der 
Geschäftsbereich anderer Minister beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen, die 
zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. August 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzminister 
Fürst v. Bülow. Studt. v. Podbielski. Möller. 
v. Budde. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 10650). Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten. Vom 10. Oktober 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 9 
verordnen auf Grund des § 38 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung über- 
tragbarer Krankheiten, vom 28. August d. J.) was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 
28. August d. J. tritt, soweit es nicht mit dem Tage der Verkündigung in Kraft 
getreten ist, am 20. Oktober d. J. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Glücksburg, den 10. Oktober 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Geset- Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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