Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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errichtung der Harzgürtelbahngesellschaft gegenstandslos geworden und wird 
hiermit aufgehoben. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
sind bereit, der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft in Blankenburg 
unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betrieb einer 
vollspurigen Eisenbahn von Blankenburg nach Quedlinburg mit Abzweigung 
nach Thale für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken zu erteilen. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll in der Station Blankenburg an die Halberstadt-Blanken. 
burger Eisenbahn, in der Station Quedlinburg an die preußische Staatseisenbahn 
angeschlossen werden. Die Abzweigung nach Thale muß auf die linke Seite der 
Bode beschränkt bleiben, so daß jede öffentliche oder private Gleisverbindung mit 
der rechten Seite der Bode ausgeschlossen ist. Die Spurweite der Bahn soll 
1)435 Meter betragen. Für ihren Bau und Betrieb sind die für Nebeneisenbahnen 
geltenden Bestimmungen der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung vom 4. No- 
vember 1904 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 47) maßgebend. 
  
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Blankenburg 
nach Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale muß längstens binnen 2 Jahren 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz 
der Konzessionen beider Regierungen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte 
sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse ver- 
zögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung ent- 
scheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden 
nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine ent- 
sprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
  
Artikel 4. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 5. 
Die Oberaufsicht über die Eisenbahngesellschaft im allgemeinen verbleibt der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die 
Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Königlich Preußische Regierung ist damit ein- 
verstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve= und des Er- 
neuerungsfonds hinsichtlich der Strecke Blankenburg—Quedlinburg mit Abzweigung 
nach Thale auch in Beziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Teile der 
Bahn seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt.
	        
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