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errichtung der Harzgürtelbahngesellschaft gegenstandslos geworden und wird
hiermit aufgehoben.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung
sind bereit, der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft in Blankenburg
unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betrieb einer
vollspurigen Eisenbahn von Blankenburg nach Quedlinburg mit Abzweigung
nach Thale für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken zu erteilen.
Artikel 2.
Die Bahn soll in der Station Blankenburg an die Halberstadt-Blanken.
burger Eisenbahn, in der Station Quedlinburg an die preußische Staatseisenbahn
angeschlossen werden. Die Abzweigung nach Thale muß auf die linke Seite der
Bode beschränkt bleiben, so daß jede öffentliche oder private Gleisverbindung mit
der rechten Seite der Bode ausgeschlossen ist. Die Spurweite der Bahn soll
1)435 Meter betragen. Für ihren Bau und Betrieb sind die für Nebeneisenbahnen
geltenden Bestimmungen der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung vom 4. No-
vember 1904 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 47) maßgebend.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Blankenburg
nach Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale muß längstens binnen 2 Jahren
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz
der Konzessionen beider Regierungen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte
sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse ver-
zögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung ent-
scheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden
nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine ent-
sprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 5.
Die Oberaufsicht über die Eisenbahngesellschaft im allgemeinen verbleibt der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Königlich Preußische Regierung ist damit ein-
verstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve= und des Er-
neuerungsfonds hinsichtlich der Strecke Blankenburg—Quedlinburg mit Abzweigung
nach Thale auch in Beziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Teile der
Bahn seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt.