Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 43. — 
— 
  
(Nr. 10660.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom 
13. November 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf 
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das 
Haus der Abgeordneten, werden auf den 5. Dezember d. J. in Unsere Haupt- 
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 13. November 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei. 
  
  
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10660.) 77
	        
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