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gleich nach vollzogener Aus= und Einantwortung
der Kassen, die Vermoͤgens-Inventarisation
mit · der Liquidation der Aktiv Kapitalien,
und der Aktiv-Ausstände zu beginnen,
darüber ein ordentliches Liquidations=Protokoll
nach den bestehenden Uebungen zu
verfassen, und ein Duplikat hievon an das
geheime Ministerium des Innern einzusenden,
welches das geheime Zentral-Rechnungs-Koemmissariat
auf eine strenge Revision
dieser Protokolle hiedurch anweiset.
b) In dem Falle, daß ein Kapital oder ein
Ausstand erweielich nicht liquid seyn sollte,
hat der neue Administrater den Ersaz
von dem rorigen Administrator auf der
Stelle zu fodern , welchem der Regreß gegen
den angegebenen Schuldner oder Restanten
vorbehalten bleibt, wenn gegen die vorgelegten
Beweise der Illiquiditär noch rechtliche
ECinwendungen statt finden sollten.
) Wenn aber der angegebene Schuldner oder
Restant die Foderung= widerspricht, und
die geleistete Zahlung vurch eine Quittung,
oder das Cinschreibbüchel, oder durch un"
verwerfliche Zeugen nicht beweisen kann,
soll der neue Administrator auf die Tilgung
des Kaxitals, oder des Ausstandes von
Seite des Schuldners oder Restanten unverweilt
andringen, und den Widerspruch
in den Rechtsweg verweisen. .
d)DirinFolgedtr«Liqu·idationeingehobencn
Kapitalien und. Ausstaͤnde muͤssen von dem
vorigen Administrator in dem Protokolle besonders
angemerkt werden.
e) Die oberste Kuratel wird im Laufe des
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künftigen Etats-Jahres jene Maßregeln
ergreifen, durch welche die Ueberzeugung
von der Aechtheu der eingesenderen Liquidations=
Protokolle, oder von einem zwischen
dem vorigen und dem neuen Administrator
verabredeten Berruge geschöpft werden kann.
f0 Die Administratoren sind zugleich ermächtiget,
bei der Liguidation der Aktiv-Ausstände
mit den Restanten evemtuel zu umterhandeln,
wie viel sie an denselben im höchsten
Ansaze baar emrichten wollen, wenn
ihnen der Ueberrest gänzlich nachgelassen
würde.
Dieser Aeußerung haben die Administrateren
ein pflichtmäßiges Gurachten über das Quantitative
des Nachlaßes beizusezen, und zu
diesem Ende die erfoderlichen Kolonnen in
dem Liquidations-Protokolle einzuschalten,
worüber nach vollendeter Revisson die defini#ive
allerhöchste Emschließung erfolgen wird.
I. 13. Unter den ordentlichen basten der
Administration erscheinen die Besoldungen,
Penssonen, und die Regie-Crigenz.
a) Unter die Besoldungen werden nur die
Gehalte deosenigen Personals ausfgenommen,
welches nach dem Vollzuge der Organisation
der Stiftungs -Administrationen noch akriv
bleiben wird. Unter dieses aktive Personal
gehören:
der Süfangsg= Administrator,
der Amtsdiener.
Die, Bezüge des Administrators und des
Anitsdieners si sind in dem nachstehenden III. Abschnitte,
IV. Kapieel. der gegenwärtigen Instruktion
bestumt, an welcher Seelle auch die
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