Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gleich  nach  vollzogener  Aus=  und  Einantwortung
  der  Kassen,  die  Vermoͤgens-Inventarisation
  mit  ·  der  Liquidation  der  Aktiv  Kapitalien,
  und  der  Aktiv-Ausstände  zu  beginnen,
  darüber  ein  ordentliches  Liquidations=Protokoll
  nach  den  bestehenden  Uebungen  zu
verfassen,  und  ein  Duplikat  hievon  an  das
geheime  Ministerium  des  Innern  einzusenden,
  welches  das  geheime  Zentral-Rechnungs-Koemmissariat
  auf  eine  strenge  Revision
  dieser  Protokolle  hiedurch  anweiset.

b)  In  dem  Falle,  daß  ein  Kapital  oder  ein
Ausstand  erweielich  nicht  liquid  seyn  sollte,
hat  der  neue  Administrater  den  Ersaz
von  dem  rorigen  Administrator  auf  der
Stelle  zu  fodern  ,  welchem  der  Regreß  gegen

  den  angegebenen  Schuldner  oder  Restanten
  vorbehalten  bleibt,  wenn  gegen  die  vorgelegten

  Beweise  der  Illiquiditär  noch  rechtliche
  ECinwendungen  statt  finden  sollten.

)  Wenn  aber  der  angegebene  Schuldner  oder
Restant  die  Foderung=  widerspricht,  und
die  geleistete  Zahlung  vurch  eine  Quittung,

oder  das  Cinschreibbüchel,  oder  durch  un"

verwerfliche  Zeugen  nicht  beweisen  kann,
soll  der  neue  Administrator  auf  die  Tilgung
des  Kaxitals,  oder  des  Ausstandes  von
Seite  des  Schuldners  oder  Restanten  unverweilt
  andringen,  und  den  Widerspruch
in  den  Rechtsweg  verweisen.  .
d)DirinFolgedtr«Liqu·idationeingehobencn
Kapitalien  und.  Ausstaͤnde  muͤssen  von  dem
vorigen  Administrator  in  dem  Protokolle  besonders
  angemerkt  werden.
e)  Die  oberste  Kuratel  wird  im  Laufe  des

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künftigen  Etats-Jahres  jene  Maßregeln

ergreifen,  durch  welche  die  Ueberzeugung

von  der  Aechtheu  der  eingesenderen  Liquidations=
  Protokolle,  oder  von  einem  zwischen
dem  vorigen  und  dem  neuen  Administrator
verabredeten  Berruge  geschöpft  werden  kann.

f0  Die  Administratoren  sind  zugleich  ermächtiget,
  bei  der  Liguidation  der  Aktiv-Ausstände
  mit  den  Restanten  evemtuel  zu  umterhandeln,
  wie  viel  sie  an  denselben  im  höchsten
  Ansaze  baar  emrichten  wollen,  wenn
ihnen  der  Ueberrest  gänzlich  nachgelassen
würde.

Dieser  Aeußerung  haben  die  Administrateren
ein  pflichtmäßiges  Gurachten  über  das  Quantitative
  des  Nachlaßes  beizusezen,  und  zu
diesem  Ende  die  erfoderlichen  Kolonnen  in
dem  Liquidations-Protokolle  einzuschalten,
worüber  nach  vollendeter  Revisson  die  defini#ive
allerhöchste  Emschließung  erfolgen  wird.

I.  13.  Unter  den  ordentlichen  basten  der
Administration  erscheinen  die  Besoldungen,
Penssonen,  und  die  Regie-Crigenz.

a)  Unter  die  Besoldungen  werden  nur  die
Gehalte  deosenigen  Personals  ausfgenommen,
welches  nach  dem  Vollzuge  der  Organisation
der  Stiftungs  -Administrationen  noch  akriv
bleiben  wird.  Unter  dieses  aktive  Personal
gehören:

der  Süfangsg=  Administrator,

der  Amtsdiener.

Die,  Bezüge  des  Administrators  und  des
Anitsdieners  si  sind  in  dem  nachstehenden  III.  Abschnitte,
  IV.  Kapieel.  der  gegenwärtigen  Instruktion

  bestumt,  an  welcher  Seelle  auch  die
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