der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der
Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml.
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung,, vom 3. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 155) zur An—-
wendung.
83.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Vorschrift
des 9§ 2, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
84.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1905.
¶. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen.
Redigiert im Burecau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zurichten.