Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der 
Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer 
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes, 
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml. 
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die 
Eisenbahnverwaltung,, vom 3. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 155) zur An—- 
wendung. 
83. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Vorschrift 
des 9§ 2, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1905. 
¶. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen. 
Redigiert im Burecau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zurichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.