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einnehmers der Landesregierung, in deren Gebiete der Einnehmer angestellt werden
soll oder seine geschäftliche Niederlassung hat, zur Erhebung etwaiger Erinnerungen
Kenntnis geben.
Artikel 9.
Als Gegenleistung gegen die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische Regierung
an die Großherzoglich Hessische Hauptstaatskasse in zwei gleichen am 2. Januar
und 1. Juli jedes Jahres der Vertragsdauer fälligen Raten eine jährliche Rente,
die erste Rate am 1. Juli 1906.
Die Rente beträgt für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer jährlich
1 630 000 Mark, in Worten Eine Million Sechshundertunddreißig Tausend Mark
in den späteren Jahren aber 163/umn) in Worten Einhundertdreiundsechzig Elf-
hundertdreizehntel, des in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente nach
Abs. 4 dieses Artikels zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente ver-
bliebenen rechnungsmäßigen Ulberschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr
als 1 630 000 Mark.
Sollte jedoch in einem Rechnungsjahre die Rente, auf den Kopf der
Bevölkerung der Hessisch-Thüringischen Staaten berechnet, weniger betragen, als
der der preußischen Staatskasse verbleibende Uberschuß der Lotterieverwaltung auf
den Kopf der preußischen Bevölkerung, so erhöht sich die Rente für dieses
Rechnungsjahr dergestalt, daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch-
Thüringischen Staaten berechnet, eine gleich hohe Einnahme darstellt, wie der
der preußischen Staatskasse nach Abzug der erhöhten Rente verbleibende Uberschuß
auf den Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die bei der jeweils
letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der ortsanwesenden Bevölkerung zu
Grunde zu legen.
Der Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 wird das vom 1. April
bis zum 31. März laufende Rechnungsjahr der preußischen Staatskasse zu Grunde
gelegt. Die am 2. Januar jedes Jahres fällige Rate der Rente gilt jedoch für
die Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 als erste, die am 1. Juli des-
selben Jahres fällige als zweite Rate der Rente für das am 1. April dieses
Jahres beginnende Rechnungsjahr. Die Ansprüche der Hessisch-Thüringischen
Staaten auf die Auszahlung der Rente sowie die Verrechnung der letzteren in
diesen Staaten werden hierdurch nicht berührt.
Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung der
preußischen Staatskasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von
1 630 000 Mark. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahres-
rechnung, daß den Hessisch-Thüringischen Staaten für ein Rechnungsjahr nach
den vorstehenden Bestimmungen ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte
Betrag von 1 630 000 Mark zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je
zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zuwenig
gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt.
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