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Die Verteilung der Rente unter die an ihr beteiligten Staaten bleibt den
Hessisch-Thüringischen Staaten ausschließlich überlassen.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird bis auf weiteres in Darmstadt
eine Geschäftsstelle der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion errichten.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Beamten der Hessisch-Thüringischen
Staatslotterie in ihren Dienst nehmen, insoweit sie hierzu geeignet
sind und sich zur Deckung des durch die Ausführung dieses Vertrags bedingten
Mehrbedarfs an Beamten der Preußischen Lotterieverwaltung innerhalb der ersten
2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Möglichkeit zu ihrer Verwendung
ergibt.
Artikel 11.
Von der Geschäftsordnung für die Lotterieeinnehmer, von Anderungen der
Geschäftsordnung, von dem jedesmaligen Spielplan und von Anordnungen
allgemeiner Art wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion der
Großherzoglich Hessischen Regierung durch Ubersenden der betreffenden Drucksachen
oder Schriftstücke Mitteilung machen.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von
dem Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für einen
Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von der Könzziich Preußischen Regierung oder
von der Großherzoglich Hessischen Regierung im Namen der Hessisch-Thüringischen
Staaten gekündigt wird.
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den
Betrieb oder die Zulassung eines Lotterieunternehmens als ständige Einnahmequelle
für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd
verzichten.
Artikel 13.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Die Königlich Preußische
Regierung ist aber berechtigt, die hierzu nötigen Anordnungen nach Maßgabe
dieses Vertrags schon vor seinem Inkrafttreten zu treffen.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag soll nach Verabschiedung der nach Artikel 3 zu
erlassenden Strafgesetze ohne Verzug der landesherrlichen Genehmigung in den
einzelnen Staaten unterbreitet werden.