Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die  Verteilung  der  Rente  unter  die  an  ihr  beteiligten  Staaten  bleibt  den
Hessisch-Thüringischen  Staaten  ausschließlich  überlassen.

Artikel  10.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bis  auf  weiteres  in  Darmstadt
eine  Geschäftsstelle  der  Königlich  Preußischen  General-Lotterie-Direktion  errichten.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Beamten  der  Hessisch-Thüringischen
  Staatslotterie  in  ihren  Dienst  nehmen,  insoweit  sie  hierzu  geeignet
sind  und  sich  zur  Deckung  des  durch  die  Ausführung  dieses  Vertrags  bedingten
Mehrbedarfs  an  Beamten  der  Preußischen  Lotterieverwaltung  innerhalb  der  ersten
2  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  eine  Möglichkeit  zu  ihrer  Verwendung
  ergibt.

Artikel  11.

Von  der  Geschäftsordnung  für  die  Lotterieeinnehmer,  von  Anderungen  der
Geschäftsordnung,  von  dem  jedesmaligen  Spielplan  und  von  Anordnungen
allgemeiner  Art  wird  die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  durch  Ubersenden  der  betreffenden  Drucksachen
oder  Schriftstücke  Mitteilung  machen.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren,  von
dem  Tage  seines  Inkrafttretens  an,  abgeschlossen.  Er  gilt  jedesmal  als  für  einen
Zeitraum  von  fünf  Jahren  verlängert,  wenn  er  nicht  mindestens  zwei  Jahre
vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  von  der  Könzziich  Preußischen  Regierung  oder
von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  im  Namen  der  Hessisch-Thüringischen
Staaten  gekündigt  wird.

Von  dem  im  vorstehenden  Absatze  vorgesehenen  Kündigungsrechte  werden
die  vertragschließenden  Teile  aber  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  sie  auf  den
Betrieb  oder  die  Zulassung  eines  Lotterieunternehmens  als  ständige  Einnahmequelle
  für  die  Befriedigung  allgemeiner  laufender  Staatsbedürfnisse  dauernd
verzichten.

Artikel  13.

Dieser  Vertrag  tritt  am  1.  Juni  1906  in  Kraft.  Die  Königlich  Preußische
Regierung  ist  aber  berechtigt,  die  hierzu  nötigen  Anordnungen  nach  Maßgabe
dieses  Vertrags  schon  vor  seinem  Inkrafttreten  zu  treffen.

Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  nach  Verabschiedung  der  nach  Artikel  3  zu
erlassenden  Strafgesetze  ohne  Verzug  der  landesherrlichen  Genehmigung  in  den
einzelnen  Staaten  unterbreitet  werden.