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(Nr. 10705.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg zur Regelung der Lotterie-
verhältnisse. Vom 9. Dezember 1905.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg übereingekommen sind, einen Vertrag zum Zwecke
der Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Behufe
bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Georg Strutz und der Legationsrat
Paul Eckardt,
für Oldenburg:
der Oberfinanzrat Johann Meyer
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung räumt der Königlich Preußischen
Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, innerhalb
des Gebiets des Großherzogtums Oldenburg Lose der Königlich Preußischen
Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen,
welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich
erachtet, in gleicher Weise, wie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets zu
treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und
die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet sich, während der
Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine eigene Lotterie
einzurichten, noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb von Losen
oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei denen sich die
Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu ge-
währen, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außerdeutschen Staate)
einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Vereinigung oder
Person veranstaltet werden, wird sie innerhalb ihres Staatsgebiets nur im Ein-
verständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der
Krankenpflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler
innerhalb des Großherzogtums Oldenburg, sofern deren Spielkapitalien insgesamt
75 000 Mark — in Worten Fünfundsiebzigtausend Mark — innerhalb eines
Jahres nicht übersteigen.
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10705—10706.) 28