Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
L. 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König- 
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des 
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer 
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
II. 
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter der 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen Monarchie 
und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung nur unter Vorbehalt des ver- 
fassungsmäßigen Einvwerständnisses des Landtags des Großherzogtums Oldenburg 
ab, soweit dasselbe zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags erforderlich ist. 
III. 
Zu Artikel 2 Abs. 1. 
1. Die Bestimmung im ersten Satze des Artikels 2 Abs. 1 des Vertrags 
findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde 
Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung. 
2. Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber im Einver- 
ständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet des Großherzogtums 
Oldenburg bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des Artikels 2 des Vertrags nicht berührt werden, also 
in der bisherigen Weise zugelassen blciben. 
3. Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird der Königlich Preu- 
ßischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Geldlotterie, dem Namen 
und der Firma ihres Generalunternehmers und ihren Spielplänen Mitteilung 
machen. 
IV. 
Zu Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zur Ratifikation des 
Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie die von der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung zu erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen 
des Artikels 3 entsprechend glaubt ansehen zu können. 
V. 
Zu Artikel 4 Abs. 2. 
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikels 4 
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf ab-
	        
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