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halb des Großherzogtums Oldenburg anzunehmenden Lotterieeinnehmern zum
Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, die
Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende
Anordnung ausschließlich überlassen.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird aber den im
Großherzogtum Oldenburg bestellten Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfügbar
sind, diejenige Zahl von Losen überweisen, die sie sich für alle Klassen
zweier aufeinander folgenden Lotterien vor Feststellung des Spielplans der ersten
dieser Lotterien fest zu übernehmen verpflichten.
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen
Lose zugestanden werden, als den im Großherzogtum Oldenburg bestellten.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß für die
Bewohner des Großherzogtums Oldenburg genügende angemessene Gelegenheit
geschaffen wird, Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie von den im Großherzogtume
bestellten Lotterieeinnehmern zu beziehen. Etwaigen Münschen der
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung in bezug auf die Zahl und den Sitz
der Lotterieeinnehmer wird die Königlich Preußische Regierung tunlichst Rechnung
tragen.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 9 und 10 auf die Zeitdauer vom 1. Juli 1906 bis zum 30. Juni 1910
abgeschlossen, so daß die letzte Rentenzahlung am 2. Januar 1910 zu erfolgen
hat. Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert,
wenn er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer
von einem der hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Im Falle einer solchen Verlängerung des Vertrags treten an die Stelle
des Artikels 6 Abs. 3 nachstehende Bestimmungen.
„Die Rente wird unbeschadet des nach Artikel 8 Abs. 1 etwa früher eintretenden
Ablaufs des Vertrags jedesmal für einen Zeitraum von drei Jahren
im voraus, zuerst also für die Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 30. Juni 1913,
in folgender Weise festgestellt: es wird ermittelt, wieviel Lose im Durchschnitte
sämtlicher Klassen aller in den drei unmittelbar vorangegangenen Jahren der
Vertragsdauer abgespielten Königlich Preußischen Klassenlotterien von den innerhalb
des Großherzogtums Oldenburg bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt sind;
der Einheitssatz von 40 Mark, in Worten „Vierzig Mark“,) vervielfältigt mit
dieser Losezahl, bildet den Jahresbetrag der Rente für die nächsten drei Jahre“.
Artikel 9.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die 215. Königlich
Preußische Klassenlotterie im Gebiete des Großherzogtums Oldenburg schon