Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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halb  des  Großherzogtums  Oldenburg  anzunehmenden  Lotterieeinnehmern  zum
Vertriebe  zuweisen  will,  bleibt  ihr  ebenso  wie  jede  andere,  die  Einrichtung,  die
Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  betreffende
Anordnung  ausschließlich  überlassen.

Die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  wird  aber  den  im
Großherzogtum  Oldenburg  bestellten  Lotterieeinnehmern,  soweit  Lose  hierzu  verfügbar
  sind,  diejenige  Zahl  von  Losen  überweisen,  die  sie  sich  für  alle  Klassen
zweier  aufeinander  folgenden  Lotterien  vor  Feststellung  des  Spielplans  der  ersten
dieser  Lotterien  fest  zu  übernehmen  verpflichten.

Den  in  Preußen  und  sonstigen  Absatzgebieten  der  Königlich  Preußischen
Klassenlotterie  bestellten  Lotterieeinnehmern  werden  keine  günstigeren  Bedingungen
der  Anstellung  und  des  Vertriebs  der  Lose  und  der  Zahl  der  ihnen  überwiesenen
Lose  zugestanden  werden,  als  den  im  Großherzogtum  Oldenburg  bestellten.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  für  die
Bewohner  des  Großherzogtums  Oldenburg  genügende  angemessene  Gelegenheit
geschaffen  wird,  Lose  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  von  den  im  Großherzogtume
  bestellten  Lotterieeinnehmern  zu  beziehen.  Etwaigen  Münschen  der
Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  in  bezug  auf  die  Zahl  und  den  Sitz
der  Lotterieeinnehmer  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  tunlichst  Rechnung
  tragen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  9  und  10  auf  die  Zeitdauer  vom  1.  Juli  1906  bis  zum  30.  Juni  1910
abgeschlossen,  so  daß  die  letzte  Rentenzahlung  am  2.  Januar  1910  zu  erfolgen
hat.  Der  Vertrag  gilt  jedesmal  als  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  verlängert,
  wenn  er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer
von  einem  der  hohen  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.

Im  Falle  einer  solchen  Verlängerung  des  Vertrags  treten  an  die  Stelle
des  Artikels  6  Abs.  3  nachstehende  Bestimmungen.

„Die  Rente  wird  unbeschadet  des  nach  Artikel  8  Abs.  1  etwa  früher  eintretenden
  Ablaufs  des  Vertrags  jedesmal  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren
im  voraus,  zuerst  also  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1910  bis  zum  30.  Juni  1913,
in  folgender  Weise  festgestellt:  es  wird  ermittelt,  wieviel  Lose  im  Durchschnitte
sämtlicher  Klassen  aller  in  den  drei  unmittelbar  vorangegangenen  Jahren  der
Vertragsdauer  abgespielten  Königlich  Preußischen  Klassenlotterien  von  den  innerhalb
  des  Großherzogtums  Oldenburg  bestellten  Lotterieeinnehmern  abgesetzt  sind;
der  Einheitssatz  von  40  Mark,  in  Worten  „Vierzig  Mark“,)  vervielfältigt  mit
dieser  Losezahl,  bildet  den  Jahresbetrag  der  Rente  für  die  nächsten  drei  Jahre“.

Artikel  9.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  Lose  für  die  215.  Königlich
  Preußische  Klassenlotterie  im  Gebiete  des  Großherzogtums  Oldenburg  schon