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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NJNr. 27.
Nr. 10723.) Gesetz, betreffend den Erwerb des Kalisalzbergwerkes der Gewerkschaft Hercynia
durch den Staat. Vom 19. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was
folgt:
SI.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die der Gewerkschaft Hercynia zu
Wernigerode gehoͤrigen Rechte, beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche
zur Gewinnung und Verwertung von Stein= und Kalisalzen und von Sole in
Beziehung stehen, für den Fiskus zu erwerben und zu diesem Zwecke einen Betrag
bis zu 30 950 000 Mark zu verausgaben.
82.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach H1 er—
forderlichen Geldmittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Staatsschuldverschreibungen önnen vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzan-
weisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Ein-
lösung dieser Schatzamweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzamveisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen b, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzamveisungen auphört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
Gesetz Samml. 1006. (Nr. 10723.) 40
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1906.