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erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit festgestellt ist, und zwar
erst vom Zeitpunkte dieser Feststellung ab.
172a.
Die Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach
näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern mindestens zu gewähren
haben, sind
eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur
Berufsarbeit
2. eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wieder-
verheiratung
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und
Invaliden bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs;
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden.
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf Invalidenpension nicht zu, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Die Gewährung der Invaliden-
pension kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die Arbeits-
unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver-
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren
Art kann die Invalidenpension, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende
Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten.
hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden.
Die Leistungen können durch die Satzung an die Zurücklegung einer be-
stimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren
Zeitraum als fünf Jahre nicht fesgesett. werden.
Eine Invalidenpension nach Abs. 1 Ziffer 1 ist bereits vor zurückgelegter
Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verunglückung bei
der Berufsarbeit verursacht ist.
Steht eine der im Abs. 1 unter Siffer 1 bis 3 bezeichneten Unterstützungen
einem Ausländer zu, so kann der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen
Reiche nicht besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem
dreifachen Jahresbetrage der Unterstützung abgefunden werden.
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension eine
Deränderung ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit erscheinen
läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden.
§ 172b.½
Die Bemessung der Invalidenpensionen und der Witwenpensionen erfolgt
durch die Satzung, und zwar lediglich nach alljährlich oder allmonatlich oder
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen, so daß der Betrag der im Einzel-
falle zu gewährenden Pension gleich der Summe der von dem Mitglied erdienten
Steigerungssätze ist. Der Betrag der Steigerungssetze ist sowohl für die Invaliden=