Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit festgestellt ist, und zwar 
erst vom Zeitpunkte dieser Feststellung ab. 
172a. 
Die Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach 
näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern mindestens zu gewähren 
haben, sind 
eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur 
Berufsarbeit 
2. eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wieder- 
verheiratung 
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und 
Invaliden bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs; 
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden. 
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf Invalidenpension nicht zu, wenn 
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Die Gewährung der Invaliden- 
pension kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die Arbeits- 
unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren 
Art kann die Invalidenpension, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende 
Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten. 
hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden. 
Die Leistungen können durch die Satzung an die Zurücklegung einer be- 
stimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren 
Zeitraum als fünf Jahre nicht fesgesett. werden. 
Eine Invalidenpension nach Abs. 1 Ziffer 1 ist bereits vor zurückgelegter 
Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verunglückung bei 
der Berufsarbeit verursacht ist. 
Steht eine der im Abs. 1 unter Siffer 1 bis 3 bezeichneten Unterstützungen 
einem Ausländer zu, so kann der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen 
Reiche nicht besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem 
dreifachen Jahresbetrage der Unterstützung abgefunden werden. 
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension eine 
Deränderung ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit erscheinen 
läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden. 
§ 172b.½ 
Die Bemessung der Invalidenpensionen und der Witwenpensionen erfolgt 
durch die Satzung, und zwar lediglich nach alljährlich oder allmonatlich oder 
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen, so daß der Betrag der im Einzel- 
falle zu gewährenden Pension gleich der Summe der von dem Mitglied erdienten 
Steigerungssätze ist. Der Betrag der Steigerungssetze ist sowohl für die Invaliden=
	        
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