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Artikel IV.
Sofern bis zum 1. Januar 1908 die Satzung eines Knappschaftsvereins
oder einer besonderen Krankenkasse die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforder-
lichen Anderungen nicht erfahren haben sollte, werden diese Anderungen durch
das zuständige Oberbergamt mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichts wegen
vollzogen. Die Vorschriften im Abs. 2 finden hierbei entsprechende Anwendung.
Das Oberbergamt ist ermächtigt, zu den behufs Durchführung dieses Gesetzes
erstmalig erfolgenden Satzungsänderungen die Bestätigung zu erteilen, auch wenn
den Vorschriften im 9 169 Abs. 2 nicht entsprochen oder die dauernde Erfüllbarkeit
der Pensionskassenleistungen nicht festgestellt ist, sofern die neuen Sätze für die
Pensionskassenleistungen die finanzielle Lage des Vereins im allgemeinen nicht un-
günstiger erscheinen lassen als bisher. In diesen Fällen hat der Knappschafts-
vorstand unverzüglich eine Prüfung der Vermögenslage durch einen Sachver-
ständigen dahin vornehmen zu lassen, ob der Vorschrift im § 175c Abs. 2 genügt
ist, und den Prüfungsbericht nebst seinen Unterlagen dem Oberbergamte binnen
einer von diesem zu bestimmenden Frist einzureichen. Der Ablauf dieser Frist
darf nur mit Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe auf einen
späteren Zeitpunkt als den 31. Dezember 1908 festgesetzt werden.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, den einzelnen Knapp-
schaftsvereinen Fristen zu gewähren, innerhalb deren den Vorschriften im § 175
Abs. 2 durch die Satzung Rechnung getragen sein muß. Uber den 31. Dezember
1912 hinaus darf diese Frist nicht erstreckt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kurhaven, an Bord M. D. „Meteor“, den 19. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.