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erteilten Ermächtigung mit der Ausführung eines Schiffahrtkanals vom Rhein
ur Weser einschließlich Anschluß nach Hannover sowie Verbindung zwischen der
Weser und dem Kanal bei Minden und allen sonstigen Rebenanlagen, insbesondere
der Herstellung von Staubecken im oberen Quellgebiete der Weser und der im
Zusammenhange damit angestrebten Verbesserung des Fahrwassers der Weser,
vorzugehen, wenn die im § 2 dieses Gesetzes enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel II.
Zur Erfüllung dieser Bedingungen, soweit dabei Bremen in Betracht
kommt, übernimmt dieses in der Erwartung des Ausbaues der genannten Wasser-
straße von seiten Preußens sowie in der Annahme, daß Preußen von Vau-
ausführungen absiht welche die mit den Staubecken zu bewirkende Verbesserung
des Fahrwassers der Weser wieder aufheben, die in den nachfolgenden Paragraphen
bezeichneten Verpflichtungen.
1.
Bremen leistet zu den Kosten des Rhein-Weser-Kanals einen baren Beitrag
in Höhe von 6 600 000 Mark (sechs Millionen sechshunderttausend 9 Karkl. Diser
Betrag stellt nach 9 2 A 2 Abs. 4 des Wasserstraßengesetzes abgerundet ein Dritiel
der durch die Herstellung von Staubecken im oberen Quellgebiete der Weser sowie
durch die Vornahme einiger Regulierungsarbeiten in der Weser unterhalb Hameln
entstehenden Kosten dar. Sollte Preußen einen höheren Betrag als den für
die erwähnten Bauausführungen in Aussicht genommenen Betrag von
19 751 000 Mark für die angegebenen Zwecke aufwenden, so ist Bremen bereit,
zu diesem Mehraufwand ebenfalls ein Drittel bis zum Höchstbetrage von
100 000 Mark (drei Millionen vierhunderttausend Mark) beizutragen mit der
Maßgabe, daß Preußen wegen der Mehraufwendungen vorab eine Verständigung
mit Bremen herbeizuführen hat.
Der bremische Beitrag ist entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten
in Teilbeträgen auf Ersuchen des zuständigen preußischen Ministers auf der von
ihm zu bezeichnenden Kasse zu zahlen.
82.
Bremen wird entsprechend seinem Beitrage zu den Kosten des Gesan-
unternehmens (§ 1) an den nach Deckung der aufgewendeten Betriebs= und
Unterhaltungs kosten sich ergeber nden Einnahmen des Rhein-Weser-Kanals in Ge-
mäßheit der Bestimmungen des Wasserstraßengesetzes beteiligt.
Bremen hat die Verrechnung der ihm zufallenden Einnahmen sowie die
Verzinsung und Tilgung seines Baukostenanteils in der im § 2 des Wasserstraßen-
gesetzes vorgesehenen Weise vorzunehmen.
§ 3.
Bremen übernimmt ferner 19 vom Hundert der Garantieverpflichtungen, die
nach 82 A2 des Wasserstraßengesetzes für den Kanal von Bevergern zur Weser mit