Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Anschluß nach Hannover von den beteiligten öffentlichen Verbänden zu tragen 
sind. Bei Feststellung der von den Beteiligten zu leistenden Zahlungen wird 
indessen der ganze Rhein-Weser-Kanal unter Einbeziehung des Dortmund-Ems- 
Herne . ... 
Kanals von Oortmund— bis Papenburg als einheitliches Unternehmen behandelt. 
Auf Bremen entfallen danach von den nach #§ 2 des Gesetzes zu leistenden Beträgen, 
solange die kanalisierte Lippe (§14 des Wasserstraßengesetzes) nicht in Betrieb 
genommen ist, 11/5 vom Hundert und nach diesem Zeitpunkte 9)1 vom Hundert. 
84. 
Die Beträge, welche nach Inbetriebnahme des Kanals auf Grund der 
übernommenen Verpflichtungen bremischerseits der preußischen Staatskasse oder 
von dieser an Bremen zu zahlen sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach 
Anhörung von Vertretern Bremens von den zuständigen preußischen Ministern 
endgültig festgestellt. 
s 5 
Endlich erklärt sich Bremen bereit, in der Weser bei Hemelingen eine 
Wehr= und Schleusenanlage zu erbauen. 
Die näheren Bestimmungen über diese Anlage werden durch einen besonderen 
Staatsvertrag geregelt. 
Artikel III. 
In dem von Preußen einzurichtenden Finanzbeirat und Wasserstraßenbeirat 
( und 17 des Masserstraßengesetzes) erhält Bremen nach Verhältnis seiner 
Beteiligung an den Kosten des Rhein-Weser-Kanals Sitz und Stimme. 
Artikel IV. 
Die Ratifikation dieses Vertrags hat spätestens bis zum 1. Juli 1906 zu 
erfolgen; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schrift- 
wechsels stattfinden und damit der Vertrag in Kraft treten. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrücckt. 
  
Berli 
Ferlint- den 29. März 1006. 
Bremen) 
(I. S.) Holle. (L. S.) Marcus. 
(I. S.) Kisker. (L. S.) Wessels. 
(Ll. S.) Dr. Ing. Sympher. (L. S.) Frese. 
(L. S.) Hergt. (L. S.) Bücking. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und der Austausch 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
——
	        
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