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Regierungshauptkasse zu Hannover mit der Maßgabe eingezahlt, daß der dortige
Oberpräsident über die Verwendung dieser Summe Bestimmung zu treffen hat.
Den preußischen Grundbesitzern auf dem rechten Weserufer in den Gemeinden
Hemelingen, Arbergen, Mahndorf, Uphusen und Bollen bleibt es vorbehalten,
binnen drei Jahren nach Ratifikation des Vertrags die aus der bisherigen Ver—
tiefung der Unterweser hergeleiteten Entschädigungsansprüche auch unter sinn-
gemäßer Anwendung des 9 11 in Verbindung mit dem 9 7 dieses Vertrags
geltend zu machen.
159.
Streitigkeiten zwischen Preusben und Bremen über die durch den vorliegenden
Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Ver-
trags werden endgültig, unter Ausschluß des Rechtswegs, durch ein aus drei
Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Der Reichskanzler soll ersucht
werden, den Vorsitzenden dieses Schiedsgerichts zu ernennen, während Preußen
und Bremen je ein Mitglied zu entsenden haben.
#i20.
Die Ratifikation dieses Vertrags hat spätestens bis zum 1. Juli 1906 zu
erfolgen; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schrift-
wechsels stattfinden und damit der Vertrag in Kraft treten.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Berlin, „
Bremen, den 29. März 1906.
(L. S.) Holle. (L. S.) Marcus.
(L. S.) Kisker. (L. S.) Wessels.
(L. S.) Dr. Ing. Sympher. (L. S.) Frese.
(L. S.) Nolda. (L. 8.) Bücking.
(L. S.) Hergt.
(L. S.) Holle.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und der Austausch
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
ssttk-—
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10726—10727.) 46