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in den letzten Jahren beobachtet sind, sowie die Grundwasserstände in dem an-
stoßenden Gelände und die atmosphärischen Niederschläge daselbst aufzunehmen.
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Eintragungen
in das Inventar, soweit sie den bisherigen Zustand betreffen, abgeschlossen sind.
Das fertiggestellte Inventar wird durch Bremen in beiderseitigem Ein-
vernehmen fortgeführt.
4.
Die Ausführung des Entwurfs und die Unterhaltung der ausgeführten
Arbeiten erfolgt durch Bremen; die preußischen Beamten haben zur Wahrung
des preußischen Interesses darüber zu wachen, daß die Ausführung und Unter—
haltung in Gemäßheit der festgestellten Pläne erfolgt.
Aus beiderseits zu bezeichnenden Beamten wird eine Kommission gebildet,
welche die Stromstrecken in regelmäßigen Zwischenräumen) mindestens aber alle
Jahre, zu befahren hat.
65.
Preußen übernimmt keinerlei Kosten, verzichtet jedoch auf die Erstattung
derjenigen Auslagen, welche durch die nach diesem Vertrag eintretende Mit-
wirkung seiner Beamten entstehen. "
6.
Der Bremische Staat tritt in alle Rechte und Pflichten ein, welche dem
Unternehmer nach den in Preußen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zusteben
und obliegen.
Für die Entziehung oder Beschränkung des im preußischen Staatsgebiete
belegenen, von dem Unternehmen berührten Grundeigentums wird zu Gunsten
Bremens die Verleihung des Enteignungs rechts von dem zuständigen preußischen
Minister beantragt werden.
- §7.
Bremen hat für allen Schaden, der durch die Anlage in Preußen entsteht, in
dem gleichen Umfang aufzukommen, wie dies dem Preußischen Staate bei Anwendung
des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen, vom
1. April 1905 (Gesetz-Samml. S. 179) — §12 — und nach den in Preußen gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen obliegen würde, falls Preußen die Bauten ausführte.
Bremen haftet für alle Nachteile, die den preußischen Fischereiberechtigten
durch die geplante Anlage etwa erwachsen.
88.
Sollten nach der Planfeststellung oder der Fertigstellung der Bauten Ge—
fahren oder Nachteile hervortreten, welche durch die weitere Vertiefung der Unter—
weser verursacht sind, so ist Bremen verpflichiet, den zu ihrer Beseitigung · von
den preußischen Landespolizeibehörden getroffenen Anordnungen nachzukommen
und alle hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
6#9.
Die Lesum ist entsprechend der mit der weiteren Vertiefung der Unterweser
eintretenden Senkung des Niedrigwasserstandes auf der Strecke von ihrer Mündung